Bianca von Löschdas.de
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Unfaire, falsche oder beleidigende Google-Bewertungen können Ihrem Unternehmen ernsthaft schaden. Wir unterstützen Sie dabei, unzulässige Rezensionen rechtlich prüfen zu lassen und ihre Löschung gezielt einzufordern – strukturiert, diskret und transparent.
Rezensionen im Google Unternehmensprofil sind in Google Maps und in der Google Suche oft der erste Eindruck, den potenzielle Kundinnen und Kunden von Ihrem Unternehmen gewinnen. Kritik gehört dazu: Zutreffende, sachliche Kritik und zulässige Meinungsäußerungen müssen Sie hinnehmen. Nicht hinnehmen müssen Sie dagegen Bewertungen, die gegen die Google-Richtlinien für Rezensionen oder gegen geltendes Recht verstoßen.
Ob eine Aussage eine zulässige Meinung oder eine unwahre Tatsachenbehauptung ist, lässt sich nicht immer leicht beurteilen. Eine rechtliche Prüfung hilft, die Beanstandung präzise zu begründen – eine kostenlose Ersteinschätzung zeigt Ihnen, ob sich ein Vorgehen lohnt.

Unsere Expertinnen und Experten analysieren Ihre Bewertung rechtlich und inhaltlich – und das ganz unverbindlich.
Wir übernehmen die Kommunikation mit Google oder dem Bewertenden – je nach Fall.
Sie werden über den Fortschritt und das Ergebnis transparent informiert.

Die Kosten hängen vom Aufwand und von der Komplexität des Einzelfalls ab. Die Meldung einer Rezension direkt bei Google ist kostenlos. Wenn Sie professionelle Unterstützung wünschen, ist unsere Ersteinschätzung kostenlos und unverbindlich: Wir prüfen Ihren Fall, Sie erhalten ein unverbindliches Angebot und entscheiden anschließend selbst, ob Sie uns beauftragen. So wissen Sie vor jeder Beauftragung, ob sich ein Vorgehen aus unserer Sicht lohnt und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Google entfernt Rezensionen, die gegen die Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte oder gegen geltendes Recht verstoßen. Dafür gibt es zwei Wege: die Funktion „Rezension melden“ im Unternehmensprofil bzw. in Google Maps für Richtlinienverstöße und das Formular „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“ für Rechtsverletzungen wie unwahre Tatsachenbehauptungen. In beiden Fällen kommt es darauf an, den konkreten Verstoß nachvollziehbar zu begründen. Als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierter Rechtsdienstleister übernehmen wir auf Wunsch Prüfung, Begründung und Kommunikation mit Google für Sie.
Ja, sofern sie gegen Googles Richtlinien oder das Gesetz verstößt. Dazu zählen z. B. beleidigende Inhalte, falsche Tatsachenbehauptungen, Fake-Bewertungen oder Bewertungen ohne Kundenkontakt.
Bei Rechtsverletzungen steht zusätzlich das Formular „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“ zur Verfügung. Alternativ können Sie einen Rechtsdienstleister oder eine Kanzlei mit dem gesamten Verfahren beauftragen.
Der wesentliche Unterschied liegt im Handlungsspielraum. Eine eigene Meldung bei Google ist kostenlos, bleibt aber auf die Meldewege der Plattform beschränkt. Ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Rechtsdienstleister darf Ansprüche außergerichtlich geltend machen – also Beanstandungen rechtlich begründen und gegenüber Google vertreten. Gerichtliche Schritte wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung oder eine Klage erfordern in der Regel eine anwaltliche Vertretung. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; häufig beginnt man außergerichtlich und eskaliert nur bei Bedarf.
Ja. Für eine außergerichtliche Beanstandung ist nicht zwingend eine Kanzlei erforderlich. Sie können eine Bewertung selbst bei Google melden oder einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierten Rechtsdienstleister beauftragen, der die Beanstandung rechtlich begründet und Ihre Interessen gegenüber Google vertritt. Reicht der außergerichtliche Weg nicht aus und kommen gerichtliche Schritte in Betracht, ist in der Regel anwaltliche Unterstützung nötig – dafür arbeiten wir mit einem juristischen Partnernetzwerk zusammen. Welcher Weg in Ihrem Fall passt, klären wir in der kostenlosen Ersteinschätzung.
Die Ergebnisse fallen sehr unterschiedlich aus, weil jede Bewertung anders gelagert ist. Bei eindeutigen Verstößen gegen die Google-Richtlinien – etwa Beleidigungen oder offensichtlichem Spam – kann bereits eine eigene Meldung genügen. Bei Grenzfällen, zum Beispiel der Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung oder bei bestrittenem Kundenkontakt, kommt es stärker auf eine präzise rechtliche Begründung an. Zulässige Kritik bleibt dagegen in aller Regel online. Eine seriöse Einschätzung ist deshalb erst nach Prüfung des konkreten Falls möglich.
Allgemeine Muster können als Orientierung dienen, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. Eine gute Beanstandung benennt die konkrete Rezension, zitiert die beanstandeten Aussagen und erklärt für jede Aussage, warum sie gegen die Google-Richtlinien oder geltendes Recht verstößt – etwa weil kein Kundenkontakt bestand oder eine Tatsachenbehauptung nachweislich unwahr ist. Pauschale Formulierungen wie „die Bewertung ist falsch“ machen die Prüfung schwer nachvollziehbar. Auf Wunsch erstellen wir eine fallbezogene Begründung mit den passenden Nachweisen.
Ja. Bewertungen mit nachweislich falschen Tatsachen oder ohne tatsächlichen Kundenkontakt können gemeldet und in vielen Fällen gelöscht werden.
Zuerst sachlich prüfen, ob die Bewertung gerechtfertigt ist. Bei Verstößen gegen Richtlinien: melden oder löschen lassen. Parallel sollte über eine professionelle Reaktion nachgedacht werden, um den öffentlichen Eindruck zu wahren.
Wenn sie sachlich begründet ist: professionell antworten. Wenn sie unbegründet, beleidigend oder manipulativ ist: prüfen lassen und ggf. melden oder löschen lassen.
Rezensionen in Google Maps und in der Google Suche gehören zum selben Google Unternehmensprofil. In der Google-Maps-App suchen Sie das Unternehmen, wischen zum Bereich „Rezensionen“, tippen die betreffende Rezension an, öffnen das Dreipunkt-Menü und wählen „Rezension melden“. Anschließend füllen Sie das Formular aus und senden es ab. Am Computer funktioniert das über Google Maps genauso. Alternativ können Sie die Beanstandung über einen Rechtsdienstleister oder eine Kanzlei einreichen lassen.
Laut Google dauert die Überprüfung gemeldeter Rezensionen in der Regel mehrere Tage; den Status können Sie im Tool zum Verwalten von Bewertungen verfolgen. Legen Sie nach einer Ablehnung Einspruch ein oder ist eine rechtlich begründete Beanstandung nötig, kann sich das Verfahren deutlich verlängern. Feste Fristen oder verlässliche Zusagen zur Dauer gibt es nicht – sie hängen vom Einzelfall und von der Bearbeitung durch Google ab.
Endgültig entfernen kann eine Rezension nur Google selbst oder die Person, die sie verfasst hat. Als betroffenes Unternehmen können Sie fremde Bewertungen nicht eigenmächtig löschen, aber mit einer begründeten Meldung oder einem rechtlichen Löschverlangen ihre Entfernung beantragen. Als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierter Rechtsdienstleister arbeiten wir die Richtlinien- und Rechtsverstöße heraus und vertreten Ihr Anliegen gegenüber Google. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet Google – im Streitfall letztlich ein Gericht.
Weil unzulässige Bewertungen – etwa Fake-Rezensionen oder unwahre Behauptungen – den ersten Eindruck potenzieller Kundinnen und Kunden verzerren und Ihrem Ruf schaden können. Die Löschung solcher Inhalte sorgt dafür, dass Ihr Profil wieder ein faires Bild zeigt. Gut zu wissen: Google blendet in Deutschland im Unternehmensprofil einen Hinweis ein, wenn in den letzten 365 Tagen Rezensionen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Die Anzahl wird als Spanne angegeben; auf das Ranking in der lokalen Suche hat dieser Hinweis laut Google keinen Einfluss.
Der Meldeweg ist derselbe: Auch bei Unternehmen in der Schweiz melden Sie Rezensionen über das Unternehmensprofil oder Google Maps, und es gelten dieselben Google-Richtlinien. Die rechtliche Beurteilung richtet sich jedoch in der Regel nach Schweizer Recht – etwa nach dem Persönlichkeitsschutz gemäß Art. 28 ZGB oder dem Schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Deutsche Urteile und deutsche Gesetze lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Lassen Sie die Rechtslage daher im Einzelfall nach Schweizer Recht prüfen.
Bewertungen, die Sie auf eBay oder bei Trusted Shops erhalten, werden auf diesen Plattformen verwaltet – eine Löschung beantragen Sie daher grundsätzlich dort. Google zeigt Verkäuferbewertungen in Anzeigen zum Teil auf Basis von Drittanbietern wie Trusted Shops an; die Bewertungen selbst stammen dann aus dem jeweiligen Ursprungsportal. Anders liegt es, wenn jemand fremde Inhalte kopiert und als eigene Google-Rezension veröffentlicht: Ein solcher Beitrag beruht nicht auf einer eigenen Erfahrung und kann bei Google gemeldet werden.
Für den Meldeweg bei Google spielt der Standort keine Rolle: Ob Ihr Unternehmen in Berlin, Köln oder Leipzig sitzt – Rezensionen werden über dieselben Funktionen gemeldet und nach denselben Richtlinien geprüft. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vor allem darauf an, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Innerhalb Deutschlands gelten überall dieselben Gesetze; bei Unternehmen in Österreich oder der Schweiz richtet sich die Prüfung nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Auch reine Sternebewertungen ohne Text können gegen die Google-Richtlinien verstoßen – etwa wenn sie nicht auf einer echten Erfahrung beruhen, von mehreren Konten derselben Person stammen oder Teil einer koordinierten Bewertungswelle sind. Bestreiten Sie, dass überhaupt ein Kundenkontakt bestand, löst das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Prüfpflichten des Portals aus (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Eine 1-Stern-Bewertung ohne Text ist aber nicht automatisch unzulässig. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur 1-Stern-Bewertung ohne Text.
Wenn Sie uns beauftragen, müssen Sie selbst nichts überwachen: Wir reichen die Beanstandung ein, kommunizieren mit Google und informieren Sie über jeden relevanten Schritt – von der Einreichung bis zur Entscheidung. Auf Wunsch erhalten Sie eine nachvollziehbare Dokumentation der einzelnen Schritte. Haben Sie eine Rezension selbst gemeldet, sehen Sie den Stand im Tool zum Verwalten von Bewertungen von Google, etwa „Entscheidung ausstehend“ oder „Meldung überprüft – kein Richtlinienverstoß erkannt“.
Eine „Löschflat“ ist ein laufendes Betreuungsmodell für Unternehmen, die regelmäßig neue Google-Bewertungen erhalten. Neue Rezensionen werden fortlaufend gesichtet; jede auffällige Bewertung wird einzeln rechtlich geprüft, und nur bei einem erkennbaren Richtlinien- oder Rechtsverstoß wird eine begründete Beanstandung eingereicht. Zulässige Kritik bleibt davon unberührt. Sinnvoll ist das vor allem für Unternehmen mit vielen Kundenkontakten oder mehreren Standorten. Welche Leistungen im Einzelnen enthalten sind, klären wir in einem unverbindlichen Angebot.
Das kann möglich sein. Google untersagt Beiträge mit Interessenkonflikt und nennt dabei ausdrücklich eine aktuelle oder frühere Beschäftigung. Bewertet eine ehemalige mitarbeitende Person Ihr Unternehmen also aus ihrer Rolle als Beschäftigte statt aufgrund einer Kundenerfahrung, kann das ein Löschgrund sein – ebenso unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen. Dass eine Bewertung anonym oder unter Pseudonym erscheint, ist dagegen für sich genommen kein Löschgrund. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zu Google-Bewertungen ehemaliger Beschäftigter.
Ja, in vielen Fällen. Bezieht sich eine Rezension erkennbar auf ein anderes Unternehmen – etwa wegen eines ähnlichen Namens, einer Verwechslung des Standorts oder einer falschen Zuordnung –, beruht sie nicht auf einer Erfahrung mit Ihrem Unternehmen. Legen Sie in der Meldung nachvollziehbar dar, warum die Bewertung nicht zu Ihnen gehört, und sichern Sie passende Belege. Wird ein Unternehmen gezielt durch falsche Zuordnungen in Verruf gebracht, kommen zusätzlich rechtliche Ansprüche in Betracht.
Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie scharf oder negativ ausfallen. Anders verhält es sich, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern allein die Herabwürdigung im Vordergrund steht: Solche Schmähkritik ist nicht mehr vom Grundrecht gedeckt und ebenso angreifbar wie nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Zulässige, sachliche Kritik müssen Unternehmen dagegen hinnehmen – wir gehen gezielt gegen rechtswidrige Bewertungen vor.
Ja, sobald die Beanstandung konkret genug ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Bewertungsportal eine solche Beanstandung an die bewertende Person weiterleiten und sich den behaupteten Kontakt belegen lassen (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15). Bestreitet ein Unternehmen, dass überhaupt ein Kundenkontakt bestand, reicht diese Rüge grundsätzlich aus, um Prüfpflichten auszulösen (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Auch Google weist in seiner Hilfe darauf hin, dass Unternehmen in Deutschland geltend machen können, die bewertende Person sei nicht Kundin oder Kunde gewesen. Auf diese Prüfpflicht stützen wir unsere Beanstandungen gegenüber Google.
Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet alle Hostingdienste – nicht nur große Plattformen –, ein leicht zugängliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitzuhalten (Art. 16 DSA). Meldungen sollen hinreichend genau und begründet sein; über seine Entscheidung muss der Anbieter die meldende Person informieren. Online-Plattformen wie Google Maps müssen zudem ein internes Beschwerdemanagement anbieten, über das Entscheidungen innerhalb von sechs Monaten angefochten werden können (Art. 20 DSA), und den Weg zu zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eröffnen (Art. 21 DSA). Google Maps ist außerdem als sehr große Online-Plattform eingestuft. Der Rechtsweg zu den Gerichten bleibt unberührt.
Nein – und das sagen wir bewusst offen. Zulässige, sachlich zutreffende Kritik ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt und muss hingenommen werden. Angreifbar sind dagegen rechtswidrige Bewertungen: unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik, fehlender Erfahrungsbezug, Interessenkonflikte oder Fake-Profile. Ob eine konkrete Bewertung löschbar ist, hängt vom Einzelfall ab – deshalb prüfen wir vorab kostenlos und ehrlich, ob eine Löschung realistisch durchsetzbar ist.
In vielen Fällen ja. Richtet sich eine Bewertung über ein Unternehmen in Deutschland an ein deutsches Publikum, können deutsche Gerichte zuständig sein und deutsches Recht Anwendung finden – auch wenn der Plattformbetreiber seinen Sitz im Ausland hat. Maßgeblich sind dann insbesondere das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und bei Fake-Bewertungen durch Mitbewerber das Wettbewerbsrecht (UWG). Datenschutzrechtliche Ansprüche nach der DSGVO stehen dagegen nur natürlichen Personen zu, etwa namentlich genannten Mitarbeitenden. Ob eine Bewertung im konkreten Fall rechtswidrig ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Selbst löschen können Sie nur Rezensionen, die Sie mit Ihrem eigenen Google-Konto verfasst haben – fremde Bewertungen über Ihr Unternehmen nicht, auch nicht als Inhaberin oder Inhaber des Unternehmensprofils. Sie können eine unzulässige Rezension aber über „Rezension melden“ oder das Formular „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“ beanstanden. Wichtig ist eine konkrete Begründung, welche Aussage aus welchem Grund gegen Richtlinien oder Recht verstößt. Wenn Sie diesen Aufwand nicht selbst übernehmen möchten, prüfen wir den Fall und übernehmen die Kommunikation mit Google für Sie.
Löschdas ist ein Produkt der Image Rechtsdienstleistungen GmbH, einer 100%igen Tochter der Dustap Holding GmbH. Unsere juristische Expertise stützt sich auf Erfahrung aus der Unternehmensgruppe – mehrjährig und praxiserprobt.
