Bianca von Löschdas.de
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Jameda ist eines der bekanntesten Portale für Arztsuche, Online-Terminbuchung und Patientenbewertungen in Deutschland. Betrieben wird es von der Jameda GmbH mit Sitz in München, einer 100-prozentigen Tochter der Docplanner Group. Gelistet sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Kliniken. Nach der Pflichtangabe gemäß Art. 24 DSA (Stand: Juni 2026) kommt der Dienst auf rund 15,4 Millionen durchschnittliche monatlich aktive Nutzerinnen und Nutzer. Wer eine neue Praxis sucht, sieht dort zuerst Sterne und Erfahrungsberichte.
Die Besonderheit: Bewertet wird kein Produkt, sondern ein sensibles Vertrauensverhältnis, und das in aller Regel anonym. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte es grundsätzlich hinnehmen müssen, in einem solchen Portal geführt und bewertet zu werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Bewertungen ohne echten Behandlungskontakt müssen sie dagegen in aller Regel nicht dulden. Erschwerend kommt hinzu, dass die ärztliche Schweigepflicht öffentliche Richtigstellungen stark begrenzt. Als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierter Rechtsdienstleister unterstützen wir Praxen sowie Angehörige der Heilberufe dabei, unzulässige Jameda-Bewertungen sorgfältig prüfen und – wo rechtlich begründet – entfernen zu lassen.
Das Jameda-Profil ist für viele Patientinnen und Patienten der erste Kontakt mit einer Praxis – noch vor dem ersten Anruf. Laut Jameda gehören Anzahl, Aktualität und Tendenz der Erfahrungsberichte zu den wichtigsten Faktoren für die Reihenfolge in der Arztsuche. Zudem fließen neuere Bewertungen stärker in die Gesamtbewertung ein als ältere. Gerade bei Profilen mit wenigen Einträgen kann eine einzige unberechtigte Ein-Stern-Bewertung deshalb deutlich ins Gewicht fallen.
Kritik an Wartezeiten, Aufklärung oder Umgangston ist legitim und muss als Meinungsäußerung hingenommen werden, auch wenn sie scharf formuliert ist. Anders sieht es aus, wenn eine Bewertung rechtliche Grenzen oder die Jameda-Richtlinien überschreitet. Typische Ansatzpunkte sind:
Beweise sichern: Dokumentieren Sie die Bewertung per Screenshot mit Datum und Profil-Link. Prüfen Sie intern, ob sich die Schilderung einem Termin zuordnen lässt – ohne Patientendaten nach außen zu geben.
Über Jameda melden: Loggen Sie sich in Ihr Konto ein, wählen Sie die Bewertung im Profil aus und klicken Sie auf „Problem melden“. Nennen Sie die konkreten Textpassagen und begründen Sie, warum sie unwahr sind oder Schmähkritik darstellen. Das ist mit kostenlosem wie kostenpflichtigem Profil möglich; Rückfragen beantwortet das Team unter bewertungen@jameda.de.
Mit Bedacht antworten: Eine öffentliche Antwort sollte sachlich und allgemein bleiben. Bestätigen Sie weder, dass die Person bei Ihnen in Behandlung war, noch nennen Sie Diagnosen oder Termine – die Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt auch im Netz.
Keine Eigenmächtigkeiten: Versuchen Sie nicht, Verfasserinnen oder Verfasser ausfindig zu machen und unter Druck zu setzen, und sammeln Sie keine Gegenbewertungen gegen Gutscheine oder Rabatte. Solche Bewertungen veröffentlicht Jameda nach eigenen Richtlinien nicht.
Ob eine Meldung durchdringt, hängt maßgeblich von ihrer Begründung ab: Welche Aussage ist eine überprüfbare Tatsache, welche eine zulässige Wertung? Und wie lässt sich ein fehlender Behandlungskontakt rügen, ohne Patientengeheimnisse preiszugeben? Genau hier kann eine professionelle Prüfung helfen. Wir bereiten Beanstandungen strukturiert auf, begleiten das Prüfverfahren und ziehen bei Bedarf unser juristisches Partnernetzwerk hinzu. Ihre Ersteinschätzung erhalten Sie über unsere kostenlose, unverbindliche Anfrage.

Sie schicken uns den Link zur Bewertung über das Anfrageformular. Wir ordnen jede Passage ein: Meinung oder Tatsachenbehauptung, Richtlinienverstoß oder zulässige Kritik, plausibler Behandlungskontakt oder nicht. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und ein unverbindliches Angebot.
Entscheiden Sie sich für ein Vorgehen, erarbeiten wir eine präzise Beanstandung, die die kritischen Aussagen benennt und rechtlich einordnet. Die Image Rechtsdienstleistungen GmbH reicht sie schriftlich in Ihrem Namen bei Jameda ein. Jameda schaltet die Bewertung während der Prüfung unsichtbar und leitet die Beanstandung an die verfassende Person weiter. Reagiert diese nicht innerhalb von 21 Tagen, wird der Erfahrungsbericht nach Angaben von Jameda dauerhaft gelöscht.
Antwortet die verfassende Person, erhalten Sie deren Stellungnahme geschwärzt und können erneut Stellung nehmen. Wir werten die Rückmeldung mit Ihnen aus und formulieren die Erwiderung so, dass Schweigepflicht und Datenschutz gewahrt bleiben. Bleibt eine aus unserer Sicht rechtswidrige Bewertung online, besprechen wir mit Ihnen die nächsten Optionen – bis hin zur Einbindung unseres juristischen Partnernetzwerks.

Jameda ist ein Portal zur Arztsuche, Terminbuchung und Bewertung von Ärztinnen, Ärzten und weiteren Heilberufen. Betreiberin ist laut Impressum die Jameda GmbH in München, eine 100-prozentige Tochter der Docplanner Group. Neben Praxen sind auch Kliniken und andere Gesundheitseinrichtungen gelistet. Patientinnen und Patienten lesen dort Erfahrungsberichte, vergleichen Profile und buchen teils direkt online – das Profil wirkt damit wie eine digitale Visitenkarte der Praxis.
Grundsätzlich ja. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13) entschieden, dass die Speicherung von Arztdaten zusammen mit Patientenbewertungen im Jameda-Portal im Grundsatz zulässig ist. In den Urteilen vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) bekräftigte er, dass Ärztinnen und Ärzte es grundsätzlich hinnehmen müssen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden. Ein Anspruch auf vollständige Profillöschung besteht nur ausnahmsweise.
Im Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17) gab der BGH einer Dermatologin recht. Jameda hatte auf Profilen nichtzahlender Ärztinnen und Ärzte als „Anzeige“ örtliche Konkurrenzpraxen eingeblendet, auf Premium-Profilen dagegen nicht, ohne dies hinreichend offenzulegen. Damit verließ das Portal seine Rolle als „neutraler“ Informationsmittler. 2021 stellte der BGH klar, dass daraus kein strenges Gleichbehandlungsgebot folgt – maßgeblich bleibt die Abwägung im Einzelfall.
Patientinnen und Patienten vergeben 1 bis 5 Sterne und können ihre Erfahrung zusätzlich in Textform schildern. Aus den veröffentlichten Bewertungen errechnet Jameda eine Gesamtbewertung, in der aktuelle Einträge stärker zählen: Bewertungen der letzten zwölf Monate gehen voll ein, ältere mit sinkendem Faktor. Früher arbeitete das Portal mit einer Schulnotenskala in mehreren Kategorien, wie die BGH-Entscheidung von 2016 beschreibt. Bewertungen nach einer Buchung über das Portal tragen den Vermerk „Termin über jameda gebucht“.
Laut Richtlinien darf bewerten, wer mindestens 18 Jahre alt ist, ein registriertes Konto hat und direkten Kontakt mit der Ärztin, dem Arzt oder der Praxis hatte – das kann auch ein Anruf oder eine Terminbuchung sein. Nutzerkonten werden über die Mobilfunknummer verifiziert. Bewertungen durch Dritte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahme sind Begleitpersonen wie Eltern oder Angehörige, die die Behandlung selbst miterlebt haben und dies angeben. Pro Arzt ist nur eine Bewertung möglich.
Ausgeschlossen sind unter anderem gefälschte Bewertungen, wiedergegebene Erfahrungen anderer, Einträge von Ärztinnen und Ärzten selbst, ihren Mitarbeitenden, Verwandten oder Freunden sowie Bewertungen gegen Bezahlung oder Vorteile. Ebenso wenig erscheinen vollständig KI-generierte Texte, vulgäre, diskriminierende oder verleumderische Sprache, Werbung, politische Kommentare und identifizierende persönliche Daten. Bewertet werden sollen nur Kontakte der letzten vier Jahre; reine Kostenthemen ohne Behandlungsschilderung genügen nicht.
Jameda erklärt, als Plattform nicht beurteilen zu können, ob eine Diagnose oder Therapie richtig war. Anschuldigungen gravierender Behandlungsfehler, Fehldiagnosen, Schuldzuweisungen bei Todesfällen und strafrechtliche Vorwürfe werden laut Richtlinien nicht veröffentlicht, solange sie nicht belegt oder durch Gerichte bzw. die Ärztekammer bestätigt sind. Subjektive Unzufriedenheit („Ich fühlte mich schlecht aufgeklärt“) bleibt dagegen erlaubt. Genau diese Abgrenzung ist in der Praxis oft der Kern einer Beanstandung.
Nach dem Jameda-Hilfe-Center melden Sie sich in Ihrem Konto an, wählen die betreffende Bewertung im Profil aus und klicken auf „Problem melden“. Anschließend geben Sie eine substantiierte Stellungnahme ab, benennen die beanstandeten Textpassagen und begründen, warum sie unwahr sind oder Schmähkritik darstellen. Mit „Melden“ starten Sie die Prüfung. Das funktioniert mit kostenlosem und kostenpflichtigem Profil; bei Fragen hilft das Team unter bewertungen@jameda.de.
Für die Dauer der Prüfung schaltet Jameda die Bewertung unsichtbar und leitet Ihre Beanstandung an die verfassende Person weiter. Diese erhält ein Bestätigungsformular: Sie soll den Termin schildern, auf Ihren Einwand eingehen, die Praxis beschreiben, den Behandlungszeitraum angeben und kann Belege wie Rezept, Rechnung oder Terminbestätigung hochladen. Die Antwort erhalten Sie geschwärzt und können erneut Stellung nehmen. Entfernt wird die Bewertung, wenn sie nach Abschluss der Prüfung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Laut Jameda-Hilfe-Center wird der Erfahrungsbericht dauerhaft gelöscht, wenn innerhalb von 21 Tagen keine Rückmeldung eingeht. Das entspricht einem Grundsatz des BGH: Leitet ein Portal eine Beanstandung weiter und bleibt eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aus, ist nach dem Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Voraussetzung ist ein konkreter Hinweis auf einen Rechtsverstoß.
Im Jameda-Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) stellte der BGH fest, dass das Portal für Nutzerbewertungen nur haftet, wenn es zumutbare Prüfpflichten verletzt. Weil anonyme Bewertungen ein erhöhtes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bergen, muss Jameda die Beanstandung einer Ärztin oder eines Arztes weiterleiten, eine möglichst genaue Beschreibung des Behandlungskontakts verlangen und Belege wie Bonushefte oder Rezepte anfordern. Was datenschutzrechtlich zulässig ist, muss an die betroffene Praxis weitergegeben werden.
Tatsachenbehauptungen lassen sich beweisen oder widerlegen, etwa „Ich wurde gar nicht untersucht“ oder „Die Praxis hat Leistungen abgerechnet, die nie erbracht wurden“. Meinungen sind subjektive Wertungen wie „Ich fühlte mich nicht ernst genommen“. Sie genießen den weitreichenden Schutz der Meinungsfreiheit, auch in zugespitzter Form. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Betroffene dagegen in aller Regel nicht hinnehmen. Viele Bewertungen mischen beides, deshalb lohnt sich eine satzgenaue Analyse.
Schmähkritik ist ein eng begrenzter Ausnahmefall. Das Bundesverfassungsgericht hat in Beschlüssen vom 19. Mai 2020 (u. a. 1 BvR 2397/19) betont, dass die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nur bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde entbehrlich ist. Schmähkritik liegt erst vor, wenn der Sachbezug praktisch völlig fehlt und die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Harte Kritik an einer Behandlung erfüllt das meist nicht, kann im Einzelfall aber dennoch unzulässig sein.
Registrierte Ärztinnen und Ärzte können jede Bewertung einmal öffentlich kommentieren; Patientinnen und Patienten können darauf nicht erneut antworten. Nach § 203 StGB ist es strafbar, als Arzt ein anvertrautes Geheimnis unbefugt zu offenbaren – dazu kann bereits der Umstand einer Behandlung gehören. Formulieren Sie daher allgemein, etwa: „Wir nehmen jede Rückmeldung ernst, dürfen uns aus Gründen der Schweigepflicht aber nicht zu einzelnen Behandlungen äußern. Sprechen Sie uns gern direkt an.“
Nein. Ärztinnen und Ärzte – auch zahlende Kundinnen und Kunden – können Bewertungen über sich weder ändern noch entfernen. Das kann nur die verfassende Person über ihr Konto; wurde die Bewertung bereits überprüft, läuft das über bewertungen@jameda.de. Jameda selbst bearbeitet Bewertungen nach eigenen Angaben nicht, darf aber persönliche Daten oder Medikamentennamen unkenntlich machen und Einträge bei Richtlinienverstößen löschen.
Nein. Die Premium-AGB stellen klar, dass mit einem Premium-Paket keinerlei Sonderrechte bei Veröffentlichung, Prüfung oder Löschung von Bewertungen verbunden sind. Laut Richtlinien werden alle Bewertungen im Moderationsprozess gleich behandelt, und das Moderationsteam arbeitet unabhängig von Vertrieb und Kundenbetreuung. Ärztinnen und Ärzte können weder für gute Bewertungen noch für die Entfernung schlechter bezahlen. In der Suche werden bezahlte Profile laut Jameda allerdings besser positioniert.
Ja. Nach Art. 16 DSA müssen alle Hostingdienste ein leicht zugängliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte vorhalten. Online-Plattformen wie Jameda müssen zusätzlich ein internes Beschwerdemanagementsystem anbieten (Art. 20), und Betroffene können eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen (Art. 21). Jameda verweist in seinen AGB auf ein eigenes Meldeformular für rechtswidrige Inhalte. Zivilrechtliche Ansprüche nach deutschem Recht bleiben daneben bestehen.
In der Regel nicht. Bewertungen auf Jameda sind anonym, und Stellungnahmen im Prüfverfahren werden geschwärzt weitergeleitet. Das TMG ist seit dem 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt; den Auskunftsanspruch regelt heute § 21 TDDDG. Er greift nur bei bestimmten strafrechtlich relevanten Inhalten, etwa Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung, und setzt eine vorherige Anordnung des Landgerichts voraus. Bei bloßer Kritik scheidet er aus.
Bewertungen ohne eigene Behandlungserfahrung verstoßen gegen die Jameda-Richtlinien, ebenso Vergleiche wie „XY ist viel besser als dieser Arzt“. Stammt der Eintrag von einem Mitbewerber, kann zusätzlich das Wettbewerbsrecht greifen: § 4 UWG untersagt es, Mitbewerber herabzusetzen oder geschäftsschädigende Tatsachen zu verbreiten, die nicht erweislich wahr sind. Entscheidend sind belastbare Indizien, etwa auffällige Häufungen oder inhaltliche Parallelen. Äußern Sie einen Verdacht nicht öffentlich.
Bewertungen, die von Mitarbeitenden einer Praxis verfasst werden, schließen die Jameda-Richtlinien ausdrücklich aus. Das Hilfe-Center betont zudem, dass nur echte Patientinnen und Patienten Erfahrungsberichte schreiben dürfen. Bei ehemaligen Mitarbeitenden kommt es darauf an, ob sie tatsächlich eine eigene Patientenerfahrung schildern. Geht es erkennbar um Arbeitsplatzkonflikte, Interna oder persönliche Auseinandersetzungen, kann das ein Ansatzpunkt für eine Beanstandung sein. Arbeitgeberbewertungen gehören auf andere Portale, siehe etwa unsere Seite zu kununu-Bewertungen.
Gehen Sie auf Forderungen wie „Rabatt oder Rückerstattung gegen Löschung der Bewertung“ nicht ein. Nach den Jameda-Richtlinien sind Bewertungen, die an Zahlungen oder sonstige Vorteile geknüpft sind, unzulässig. Sichern Sie Nachrichten, E-Mails und Gesprächsnotizen und melden Sie den Vorgang über „Problem melden“ oder an bewertungen@jameda.de. Wer mit einem empfindlichen Übel droht, um sich zu Unrecht zu bereichern, kann sich zudem nach § 253 StGB strafbar machen – eine Anzeige sollte im Einzelfall geprüft werden.
Eine Frist für die Meldung über „Problem melden“ nennt Jameda im Hilfe-Center nicht. Plattformspezifisch interessant: Nach den Richtlinien sollen nur Kontakte bewertet werden, die höchstens vier Jahre zurückliegen. Laut der Gewichtungstabelle in den Richtlinien sinkt außerdem das Gewicht älterer Bewertungen deutlich – Einträge, die älter als 60 Monate sind, zählen dort nur noch mit 15 Prozent. Trotzdem gilt: Je früher Sie reagieren, desto besser lässt sich ein Sachverhalt meist noch rekonstruieren.
Eine feste Bearbeitungsdauer für Beanstandungen nennt Jameda nicht. Belegt ist die Frist von 21 Tagen, innerhalb derer die verfassende Person auf die weitergeleitete Beanstandung reagieren muss. Antwortet sie, folgt eine weitere Runde mit Ihrer Stellungnahme, was das Verfahren verlängern kann. Neue Bewertungen werden laut Richtlinien in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen veröffentlicht. Während der Prüfung ist die beanstandete Bewertung auf Ihrem Profil nicht sichtbar.
Eine schlechte Sternezahl allein ist kein Löschgrund. Auch knappe Bewertungen setzen aber einen persönlichen Kontakt voraus. Der BGH hat mit Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) in Klarstellung seines Jameda-Urteils vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) entschieden, dass die Rüge fehlenden Kontakts grundsätzlich genügt, um Prüfpflichten des Portals auszulösen – eine nähere Begründung ist nur nötig, wenn sich die Identität der bewertenden Person ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Nach dem Jameda-Hilfe-Center müssen Sterne und Kommentar zudem zueinander passen.
Nach Art. 20 DSA können Sie die Entscheidung über das interne Beschwerdemanagement überprüfen lassen; zusätzlich kommt eine außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA in Betracht. Liegen neue Anhaltspunkte vor, kann eine ergänzte Beanstandung sinnvoll sein. Bleibt eine rechtswidrige Bewertung online, lassen sich zivilrechtliche Ansprüche gegen das Portal oder die verfassende Person auch gerichtlich verfolgen. Welcher Weg passt, hängt von Beweislage, Kosten und Risiken ab – hier hilft eine fundierte Einschätzung.
Das hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, wie viele Bewertungen betroffen sind, wie komplex der Sachverhalt ist und ob eine Eskalation über unser juristisches Partnernetzwerk nötig wird. Pauschale Preise nennen wir daher nicht. Die Ersteinschätzung ist kostenlos: Sie stellen eine unverbindliche Anfrage, wir prüfen Ihren Fall und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten.
Bei offensichtlichen Beleidigungen reicht oft schon eine gut begründete eigene Meldung. Unterstützung lohnt sich vor allem, wenn Tatsachen und Wertungen vermischt sind, wenn die verfassende Person Belege vorlegt, wenn mehrere auffällige Bewertungen in kurzer Zeit erscheinen oder wenn Sie unsicher sind, was Sie angesichts der Schweigepflicht vortragen dürfen. Als registrierter Rechtsdienstleister prüfen wir Ihren Fall strukturiert und setzen Ansprüche auf Wunsch durch. Was uns dabei auszeichnet, lesen Sie unter Warum loeschdas.de?
Laden Sie Patientinnen und Patienten aktiv, aber ohne Gegenleistung zur Bewertung ein. Laut Jameda-Hilfe-Center lassen sich dafür im Kalender automatische Bewertungserinnerungen nach Terminen aktivieren. Gutscheine oder Rabatte für Bewertungen sind tabu; Fake-Bewertungen in eigener Sache nennen die Premium-AGB sogar als Grund für eine fristlose Kündigung. Halten Sie außerdem Ihr Profil aktuell, beobachten Sie neue Einträge regelmäßig und reagieren Sie auf berechtigte Kritik mit konkreten Verbesserungen.
Löschdas ist ein Produkt der Image Rechtsdienstleistungen GmbH, einer 100%igen Tochter der Dustap Holding GmbH. Unsere juristische Expertise stützt sich auf Erfahrung aus der Unternehmensgruppe – mehrjährig und praxiserprobt.
