Bianca von Löschdas.de
T: +49 2822 94 50 61 9
AutoScout24 gehört zu den meistgenutzten Plattformen für den Fahrzeughandel in Deutschland und Europa. Käuferinnen und Käufer vergleichen dort nicht nur Preise und Fahrzeugdaten, sondern orientieren sich auch an den Händlerbewertungen anderer Nutzerinnen und Nutzer. Gerade für gewerbliche Händler entscheidet der erste Eindruck – und der entsteht oft durch öffentliche Kundenrezensionen. Unfaire, rufschädigende oder gar rechtswidrige Bewertungen können Anfragen und Verkäufe spürbar beeinträchtigen.
Wir unterstützen Sie dabei, unzulässige AutoScout24-Bewertungen prüfen und löschen zu lassen. Als nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Rechtsdienstleister vertreten wir Ihre Interessen strukturiert gegenüber der Plattform – mit einer realistischen Einschätzung, was im Einzelfall möglich ist.
Händlerbewertungen auf AutoScout24 beeinflussen die Kaufentscheidung potenzieller Kundinnen und Kunden. Bewertet wird mit einem bis fünf Sternen in den Kategorien Gesamteindruck, Erreichbarkeit, Zuverlässigkeit, Angebotsbeschreibung und Kaufprozess. Eine einzelne negative Rezension kann Vertrauen kosten – selbst dann, wenn sie inhaltlich nicht zutrifft oder bewusst manipulativ verfasst wurde.
Viele problematische Bewertungen verstoßen gegen geltendes Recht oder gegen die Bewertungsregeln von AutoScout24, an die sich jede bewertende Person halten muss. Zulässige, sachliche Kritik müssen Händler dagegen hinnehmen – auch wenn sie unangenehm ist.
Gleichen Sie die Bewertung zunächst mit Ihren Kontaktanfragen über AutoScout24 ab: Einen Bewertungslink erhalten Interessenten nach einer Anfrage über das Kontaktformular, Käuferinnen und Käufer zusätzlich über Ihre eigene Bewertungsanfrage aus dem Händlerbereich. Sichern Sie die Bewertung per Screenshot. Verstößt sie gegen die Bewertungsregeln, wenden Sie sich an den AutoScout24-Kundenservice und begründen Sie konkret, welche Aussage aus welchem Grund unzulässig ist. Nutzen Sie zudem die Kommentarfunktion in Ihrem Händlerbereich für eine sachliche öffentliche Stellungnahme – ohne persönliche Daten der bewertenden Person.
Ob eine Aussage rechtlich angreifbar ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen. Wir prüfen Ihren Fall auf Wunsch in einer kostenlosen Ersteinschätzung und zeigen Ihnen realistisch auf, welche Schritte in Betracht kommen.

Wir analysieren die Bewertung rechtlich und inhaltlich: Verstößt sie gegen geltendes Recht oder gegen die Bewertungsregeln von AutoScout24? Die Ersteinschätzung ist für Sie unverbindlich.
Sehen wir einen Löschgrund und entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, übernehmen wir die Kommunikation mit AutoScout24 und begründen die Beanstandung konkret. Ist der Verfasser bekannt, kann falls erforderlich auch gegen ihn vorgegangen werden; für eine gerichtliche Eskalation greifen wir auf unser juristisches Partnernetzwerk zurück.
Sie werden transparent über den Stand informiert. Entfernt AutoScout24 die Bewertung, ist der Vorgang abgeschlossen. Andernfalls besprechen wir mit Ihnen, ob weitere Schritte sinnvoll sind.

Eine Bewertung ist nur möglich, wenn ein Kontakt über AutoScout24 bestand. Nach einer Anfrage über das Kontaktformular erhalten Interessenten etwa zehn Tage später einen persönlichen Bewertungslink per E-Mail und haben dann 30 Tage Zeit für ihre Bewertung. Zusätzlich können Händler ihre Käuferinnen und Käufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Löschen des Fahrzeuginserats über den Händlerbereich um eine Bewertung bitten. Falschbewertungen sind damit dennoch nicht ausgeschlossen – etwa durch Anfragen, die nur zum Schein gestellt wurden.
Nein. Bewertet werden auf AutoScout24 nur gewerbliche Fahrzeughändler; private Anbieter können nicht bewertet werden. Dadurch konzentrieren sich die öffentlichen Bewertungen auf professionelle Anbieter – und entsprechend groß ist ihr Einfluss auf deren Reputation.
Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthalten, beleidigend oder diskriminierend sind, gegen die Nutzungsbedingungen von AutoScout24 verstoßen oder von Personen ohne echten Kundenkontakt stammen. Auch Mehrfachbewertungen oder Fake-Accounts gelten als relevante Löschgründe. Wir prüfen jeden Fall individuell und rechtlich fundiert.
Ein deutliches Indiz sind unwahre Aussagen über das Fahrzeug oder den Ablauf, persönliche Beleidigungen oder das Fehlen jeglichen Kontakts über AutoScout24. Auch wenn sich eine Bewertung keinem nachweisbaren Vorgang zuordnen lässt, ist eine Prüfung sinnvoll. Wichtig ist die Abgrenzung: Wertende Kritik wie „Die Beratung war unfreundlich“ ist in der Regel zulässig, nachweislich falsche Tatsachen sind es nicht. Unsere Fachleute helfen Ihnen, zweifelhafte Inhalte einzuordnen.
Unzulässige oder rufschädigende Bewertungen wirken öffentlich und dauerhaft. Wer sie nicht löschen oder entkräften lässt, riskiert Vertrauensverluste, weniger Anfragen und einen schlechteren Ruf gegenüber potenziellen Kunden. Gerade bei AutoScout24 sind Bewertungen ein wichtiges Entscheidungskriterium – frühzeitiges Handeln zahlt sich aus.
Verstößt eine Bewertung aus Ihrer Sicht gegen die Bewertungsregeln – etwa weil sie unwahre, beleidigende oder diskriminierende Aussagen enthält –, wenden Sie sich an den AutoScout24-Kundenservice. Bezeichnen Sie die Bewertung eindeutig, geben Sie an, welche Aussage aus welchem Grund unzulässig ist, und fügen Sie vorhandene Belege bei, etwa zum fehlenden Kontakt. Bei Verstößen behält sich AutoScout24 laut Bewertungsregeln vor, Bewertungen ohne Vorankündigung zu löschen. Auf Wunsch übernehmen wir die Beanstandung für Sie.
Nein. Als Händler können Sie Bewertungen nachträglich weder ändern noch löschen, sondern nur kommentieren. Entfernen kann eine Bewertung AutoScout24 – etwa auf eine begründete Beanstandung hin, wenn sie gegen die Bewertungsregeln verstößt. Eine konkrete Begründung mit Belegen erleichtert die Prüfung.
Wir prüfen Ihre Bewertungen auf rechtliche Angreifbarkeit, formulieren begründete Beanstandungen und übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit AutoScout24. loeschdas.de ist ein Angebot der Image Rechtsdienstleistungen GmbH, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG für Inkassodienstleistungen registriert ist. Für eine gerichtliche Eskalation arbeiten wir mit einem juristischen Partnernetzwerk zusammen. Ein bestimmtes Ergebnis kann dabei niemand zusagen.
Das hängt vom Einzelfall und von der Bearbeitung durch AutoScout24 ab; eine feste Bearbeitungszeit nennt AutoScout24 in seinen Händler-FAQ nicht. Eindeutige Verstöße lassen sich in der Regel schneller klären als Fälle, in denen Rückfragen oder Nachweise nötig sind. Werden weitere rechtliche Schritte erforderlich, verlängert sich das Verfahren entsprechend. Wir halten Sie über den aktuellen Stand informiert.
Ja. Eine Bewertung unterliegt keiner starren Frist, wenn sie unzulässig ist. Auch ältere Rezensionen können noch gelöscht werden, sofern ein rechtlicher Verstoß vorliegt. Entscheidend ist nicht das Datum, sondern der Inhalt.
Bereits eine einzelne rechtswidrige Bewertung kann erfolgreich beanstandet werden. Es kommt nicht auf die Anzahl an, sondern auf die rechtliche Begründung. Unser Ziel ist es, jede unzulässige Bewertung individuell und nachhaltig zu entfernen.
Ja – wenn sie fingiert, gekauft oder von Ihnen selbst, Ihren Angestellten, Verwandten oder direkten Dienstleistern verfasst wurden. Solche Eigenbewertungen sind nach den AutoScout24-Bewertungsregeln unzulässig, und AutoScout24 behält sich vor, sie zu löschen. Wettbewerbsrechtlich ist die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen zudem ausdrücklich verboten (Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Setzen Sie deshalb ausschließlich auf echte Bewertungen Ihrer Kundinnen und Kunden.
Bewertungen ohne tatsächlichen Kontakt können angreifbar sein. AutoScout24 verschickt Bewertungslinks nur nach einer Anfrage über das Kontaktformular oder – bei Käufern – auf Ihre eigene Bewertungsanfrage hin. Lässt sich die Bewertung keinem solchen Kontakt zuordnen, ist das ein wichtiger Ansatzpunkt für eine Beanstandung. Halten Sie fest, welche Anfragen im fraglichen Zeitraum bei Ihnen eingegangen sind. Wie die Prüfung ausgeht, hängt vom Einzelfall ab.
In der Regel nicht. Für Händler ist die Identität der bewertenden Person meist nicht ohne Weiteres erkennbar. Lässt sich die Bewertung jedoch anhand von Zeitpunkt, Fahrzeugangebot oder Inhalt einer Anfrage zuordnen, können Sie den Vorgang besser einordnen. Einen Auskunftsanspruch gibt es nur unter engen Voraussetzungen: Nach § 21 TDDDG muss die Bewertung bestimmte Straftatbestände erfüllen, etwa Beleidigung oder Verleumdung, und es ist eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich.
Ja. In Ihrem Händlerbereich können Sie Bewertungen kommentieren und so öffentlich Stellung nehmen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Bewertung zulässig ist, Sie aber Ihre Sicht darstellen möchten. Bleiben Sie sachlich, nennen Sie keine persönlichen Daten der bewertenden Person und vermeiden Sie Tatsachenbehauptungen, die Sie nicht belegen können. Bei rechtswidrigen Inhalten kann zusätzlich eine Beanstandung sinnvoll sein.
Die Kosten hängen vom Umfang und von der Komplexität des Einzelfalls ab. Bei loeschdas.de erhalten Sie zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung. Sieht die Prüfung einen Ansatzpunkt, erhalten Sie ein unverbindliches Angebot – erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen. Für wiederkehrenden Bedarf gibt es auf Wunsch die „Löschflat“.
Vollständig vermeiden lassen sich Bewertungen nicht, da sie zur Meinungsfreiheit gehören. Mit einem klaren Bewertungsmanagement, transparenter Kommunikation und professionellem Umgang mit Kritik lässt sich jedoch viel steuern. Für unzulässige Inhalte stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite.
Automatisierte oder koordinierte Bewertungen – etwa gekaufte Rezensionen oder Bewertungen derselben Person über mehrere Profile – verstoßen gegen die Bewertungsregeln von AutoScout24. Hinweise können viele Bewertungen in kurzer Zeit, auffällig ähnliche Formulierungen oder fehlende passende Anfragen sein. Dokumentieren Sie solche Muster sorgfältig. Ob sich eine Manipulation nachweisen lässt, hängt vom Einzelfall ab.
Gute Bewertungen können Vertrauen schaffen und Interessenten die Entscheidung für Ihr Autohaus erleichtern. Händler mit dauerhaft guten Bewertungen können bei AutoScout24 zudem eine jährliche Händlerauszeichnung erhalten. Umso wichtiger ist es, dass Ihr Profil authentisch und korrekt bleibt – mit echten Bewertungen und ohne unzulässige Inhalte.
Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) vollständig. Er verpflichtet alle Hostingdienste – auch AutoScout24 –, ein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte vorzuhalten (Art. 16 DSA) und Entscheidungen über gemeldete Inhalte zu begründen (Art. 17 DSA). Für Online-Plattformen kommen ein internes Beschwerdemanagement (Art. 20 DSA) und der Zugang zu zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Art. 21 DSA) hinzu. Damit eine Meldung geprüft werden kann, sollte sie die beanstandete Aussage genau bezeichnen und begründen.
Das kommt vor. Bewertungen von Mitbewerbern beruhen in aller Regel nicht auf einer echten Anfrage- oder Kauferfahrung und können deshalb angreifbar sein. Wer gezielt falsche Bewertungen über Konkurrenten verbreitet, kann zudem wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden. Der Nachweis ist in der Praxis allerdings oft schwierig; hilfreich sind etwa zeitliche Zusammenhänge, auffällige Formulierungen oder Auffälligkeiten in der Anfrage, die zur Bewertung geführt hat.
Auch das kommt vor – besonders bei nicht gut begründeten Anträgen. In solchen Fällen prüfen wir, ob weitere rechtliche Schritte möglich sind – etwa eine nochmalige Einreichung, ein anwaltliches Schreiben oder im Einzelfall ein gerichtliches Verfahren. Wir zeigen Ihnen transparent alle Optionen auf.
Als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierter Rechtsdienstleister prüfen wir Bewertungen und setzen Ansprüche im Zusammenhang mit rechtswidrigen Bewertungen durch – einschließlich der Kommunikation mit Plattformen wie AutoScout24. Ist eine gerichtliche Eskalation erforderlich, arbeiten wir mit Kanzleien aus unserem juristischen Partnernetzwerk zusammen. Welcher Weg in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir in der kostenlosen Ersteinschätzung.
Ja. Wenn Sie mehrere auffällige Bewertungen erhalten haben, können wir diese gemeinsam prüfen. Das erleichtert es, Muster zu erkennen – etwa ähnliche Formulierungen oder zeitliche Häufungen – und gegenüber AutoScout24 einheitlich zu argumentieren. Jede Bewertung wird dabei dennoch einzeln auf ihre Zulässigkeit hin geprüft.
Falsche Zuordnungen kommen vor – etwa durch Verwechslung mit einem anderen Standort oder einem ähnlichen Firmennamen. Betrifft eine Bewertung erkennbar nicht Ihr Autohaus, fehlt ihr der sachliche Bezug, und eine Beanstandung ist in der Regel gut begründbar. Hilfreich sind Belege, etwa dass das genannte Fahrzeug nie in Ihrem Bestand war oder die geschilderte Anfrage nicht bei Ihnen einging.
Die Löschflat richtet sich an Händler mit wiederkehrendem Bedarf: Statt jeden Fall einzeln zu beauftragen, werden neu eingehende problematische Bewertungen fortlaufend geprüft und bei einem Löschgrund beanstandet. Das kann sich vor allem für Autohäuser mit vielen Bewertungen und regelmäßigem Kundenkontakt lohnen. Die genauen Konditionen erfahren Sie in einem unverbindlichen Angebot.
Kundinnen und Kunden dürfen ihre Unzufriedenheit deutlich äußern – etwa „Die Kommunikation war chaotisch“ oder „Nie wieder dieses Autohaus“. Solche Werturteile sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Schmähkritik liegt nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise vor, wenn es nicht mehr um die Sache, sondern allein um die Herabwürdigung des Händlers geht. Davon zu unterscheiden sind Tatsachenbehauptungen: Sie sind unzulässig, wenn sie nachweislich falsch sind – etwa die Behauptung, ein Fahrzeug sei ohne gültige Hauptuntersuchung übergeben worden, obwohl diese vorlag.
Grundsätzlich ja, wenn ein Händler eine Bewertung konkret beanstandet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Portalbetreiber dann den Sachverhalt aufklären und in der Regel die bewertende Person zur Stellungnahme auffordern (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15). Die Rüge, es habe gar keinen Kontakt gegeben, genügt dafür im Regelfall (BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Weil AutoScout24 Bewertungslinks nur nach einem Kontakt über die Plattform oder auf Einladung des Händlers versendet, lässt sich dieser Punkt oft gut nachvollziehen.
Nein. Kritik an Service, Erreichbarkeit oder Kaufabwicklung ist zulässig, solange sie auf wahren Tatsachen beruht oder eine Meinung wiedergibt – auch wenn sie deutlich ausfällt. Angreifbar sind dagegen Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik sowie Bewertungen, die gegen die Bewertungsregeln von AutoScout24 verstoßen, etwa Eigen- oder Mehrfachbewertungen. Ob eine konkrete Bewertung löschbar ist, hängt vom Einzelfall ab – in der kostenlosen Ersteinschätzung sagen wir Ihnen offen, ob wir einen Ansatzpunkt sehen.
Händlerbewertungen werden auf AutoScout24 veröffentlicht; besonders gute Bewertungen können Händler zusätzlich hervorheben. Bewertungsseiten können außerdem in Suchergebnissen erscheinen. Bewertungen auf anderen Fahrzeugportalen wie mobile.de sind davon unabhängig und müssen dort gesondert nach den jeweiligen Plattformregeln beanstandet werden. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zu mobile.de-Bewertungen.
Löschdas ist ein Produkt der Image Rechtsdienstleistungen GmbH, einer 100%igen Tochter der Dustap Holding GmbH. Unsere juristische Expertise stützt sich auf Erfahrung aus der Unternehmensgruppe – mehrjährig und praxiserprobt.
