Bianca von Löschdas.de
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HolidayCheck verbindet Hotelbewertungen und Reisebuchung auf einer Plattform und bezeichnet sich selbst als reichweitenstärkste Erholungsurlaub-Plattform im deutschsprachigen Raum – nach eigenen Angaben mit mehr als 13 Millionen Hotelbewertungen. Betreiberin ist die HolidayCheck AG mit Sitz im schweizerischen Bottighofen, eine Tochter der HolidayCheck Group. Gäste vergeben eine bis sechs Sonnen, bewerten Teilbereiche wie Zimmer, Service oder Lage & Umgebung und beantworten, ob sie das Haus weiterempfehlen. Daraus errechnet HolidayCheck die Weiterempfehlungsrate, bei der aktuelle Aufenthalte stärker zählen als länger zurückliegende.
Für Hotels, Ferienanlagen und Ferienwohnungen hat das handfeste Folgen: Das Beliebtheitsranking setzt Anzahl der Bewertungen, Gesamtbewertung und Weiterempfehlungsrate ins Verhältnis, und für den HolidayCheck Award verlangt das Portal unter anderem mindestens 90 Prozent Weiterempfehlung bei mindestens 50 veröffentlichten Bewertungen. Knapp an dieser Schwelle kann schon eine unzulässige Bewertung ins Gewicht fallen. Hinter loeschdas.de steht die Image Rechtsdienstleistungen GmbH, eingetragen als Rechtsdienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Unser Team klärt, ob eine HolidayCheck-Bewertung gegen Recht oder Plattformregeln verstößt. Sachliche, zutreffende Kritik gehört dagegen zu einem glaubwürdigen Bewertungsbild – sie bleibt stehen.
Auf HolidayCheck stehen Bewertungen direkt neben Buchungsangeboten: Das Portal betreibt ein eigenes Online-Reisebüro und bündelt Angebote zahlreicher Reiseveranstalter. Sonnen, Weiterempfehlungsrate und neueste Gästetexte sind also genau dann sichtbar, wenn die Buchungsentscheidung fällt. Hinzu kommt, dass die Weiterempfehlungsrate nach Reisemonat gewichtet wird: Eine Bewertung zu einer aktuellen Reise zählt voll, eine zu einem zwölf Monate zurückliegenden Aufenthalt nur noch zur Hälfte.
Zugleich versteht sich HolidayCheck ausdrücklich als Plattform für authentische Urlaubserfahrungen – auch kritische. Das Portal betont, Bewertungen nicht auf bloßen Wunsch eines Hotels zu entfernen, und verweist dazu auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 30. Juni 2016 (Az. 5 U 58/13). Zulässige Kritik müssen Sie hinnehmen. Angreifbar sein kann eine Bewertung aber zum Beispiel in diesen Konstellationen:
Ob eine Beanstandung trägt, entscheidet sich oft an Details: Ist eine Aussage Meinung oder überprüfbare Tatsache? Lässt der Text Rückschlüsse auf die Person zu? Weil HolidayCheck kritische Bewertungen erklärtermaßen verteidigt, zahlt sich eine rechtlich sorgfältige Begründung aus. Wenn Sie diese Arbeit abgeben möchten, prüfen wir Ihren Fall gern im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Wir prüfen die Bewertung Passage für Passage auf geschützte Meinung und überprüfbare Behauptungen und gleichen sie mit den Nutzungsbedingungen, der Bewerter-Guidance und dem Code of Conduct von HolidayCheck ab, etwa zu Gästekontakt, befangenen Personen oder der 24-Monats-Grenze. Ist eine Bewertung aus unserer Sicht nicht angreifbar, sagen wir Ihnen das offen.
Sie erhalten ein unverbindliches Angebot und entscheiden selbst. Nach Ihrer Beauftragung formulieren wir eine auf den Einzelfall zugeschnittene Beanstandung und reichen sie bei HolidayCheck ein. Unterlagen aus Ihrem Haus – etwa Belegungsübersichten zum angegebenen Reisezeitraum, Wartungsprotokolle oder Schriftverkehr – bereiten wir in datenschutzrechtlich zulässigem Umfang auf.
HolidayCheck kann Rückfragen stellen und die Sicht der verfassenden Person einholen. Wir reagieren auf Nachfragen und nutzen bei einer Ablehnung die vorgesehenen Beschwerdewege. Ist eine rechtliche Eskalation sinnvoll, stimmen wir das weitere Vorgehen mit Ihnen und unserem juristischen Partnernetzwerk ab.

Laut Impressum betreibt die HolidayCheck AG mit Sitz in Bottighofen in der Schweiz das Portal. Das Unternehmen wurde 2003 gegründet und gehört zur HolidayCheck Group. Die HolidayCheck Group AG in München ist im Impressum als gesetzliche Vertreterin nach Art. 13 Digital Services Act angegeben. Als zentrale Kontaktstelle nach Art. 11 und 12 DSA nennt HolidayCheck die Adresse dsa@holidaycheck.de.
Gäste bewerten ihren Aufenthalt auf einer Skala von einer bis sechs Sonnen. Neben dem Gesamteindruck gibt es Teilbewertungen, beispielsweise für Zimmer, Service, Lage & Umgebung oder Restaurant & Bars. Außerdem beantworten Bewertende, ob sie das Hotel weiterempfehlen. Aus allen veröffentlichten Bewertungen berechnet das System automatisch Kennzahlen wie Gesamtbewertung und Weiterempfehlungsrate. Nach neuen Veröffentlichungen kann es laut HolidayCheck einige Tage dauern, bis diese Werte aktualisiert sind.
Die Rate gibt an, welcher Anteil der Gäste die Frage nach der Weiterempfehlung mit „Ja“ beantwortet hat. HolidayCheck bildet dafür einen gewichteten Mittelwert, maßgeblich ist der Reisemonat bei einer Halbwertszeit von einem Jahr. Eine aktuelle Bewertung zählt voll, nach drei Monaten mit rund 0,84, nach zwölf Monaten mit 0,5 und nach 60 Monaten nur noch mit 0,03125. Neue Bewertungen bewegen die Quote deshalb besonders stark – in beide Richtungen.
Die Auswahl erfolgt nach Angaben von HolidayCheck rein auf Basis veröffentlichter Bewertungen. Für den Award 2026 galten als Mindestkriterien mindestens 90 Prozent Weiterempfehlung, mindestens 50 veröffentlichte Bewertungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 und kein Verstoß gegen den Code of Conduct. Ausgezeichnet werden je Region die zehn beliebtesten Unterkünfte. Sinken Weiterempfehlungsrate oder Sonnenanzahl später deutlich, behält sich HolidayCheck vor, die Award-Kennzeichnung zu entfernen.
HolidayCheck beschreibt sich als offenes Portal: Bewerten darf, wer die Leistung des Hotels selbst in Anspruch genommen hat – auch ohne Buchung über HolidayCheck. Bewertungen von Gästen, die dort gebucht oder nachträglich einen Buchungsnachweis eingereicht haben, tragen den Hinweis „Verifizierter Aufenthalt“. Fehlt dieses Siegel, spricht das allein also nicht gegen die Echtheit. Umgekehrt ist eine Bewertung ohne tatsächliche Nutzung der Leistung nach den Nutzungsbedingungen unzulässig.
Nach der Bewerter-Guidance muss eine Bewertung mindestens 100 Zeichen umfassen, verständlich formuliert sein und auf eigenen Erlebnissen beruhen. Veröffentlicht werden nur Erfahrungen aus den letzten 24 Monaten; dieselbe Leistung darf pro Kalendermonat nur einmal bewertet werden. Umfangreiche Zitate aus anderen Beiträgen oder Websites sollen unterbleiben, Fotos müssen selbst aufgenommen sein. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, liefert einen möglichen Ansatzpunkt für eine Meldung.
Nach eigenen Angaben durchläuft jede Bewertung vor der Freischaltung ein mehrstufiges Verfahren. Nach Bestätigung der E-Mail-Adresse analysiert ein technisches System die Bewertung anhand von bis zu 119 Parametern. Auffällige Fälle prüft ein Qualitätsteam manuell und kann Nachweise über die tatsächliche Nutzung der Leistung verlangen. Je nach Rückmeldung des Gastes erscheint eine Bewertung nach wenigen Stunden oder erst nach Tagen. Auskunft zum Prüfstatus erhält aus Datenschutzgründen nur die verfassende Person.
Die Nutzungsbedingungen schließen Beschäftigte, Eigentümer und Betreiber des bewerteten Hotels, deren Familienangehörige sowie Personen aus, die in ihrem Auftrag handeln. Der Code of Conduct für Hoteliers fasst den Kreis weiter: Unzulässig sind Bewertungen von Personen in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis zu Hotelbesitzern, Betreibern oder Angestellten – etwa Partnerinnen und Partner, Verwandte, Freundeskreis oder Geschäftspartner. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn diese Personen tatsächlich im Hotel übernachtet haben.
Beanstanden lässt sich eine Bewertung über die Meldefunktion direkt am Beitrag. Laut Nutzungsbedingungen prüfen Mitarbeitende der HolidayCheck AG jede Meldung individuell und fragen bei Bedarf per E-Mail nach. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung: Zitieren Sie die beanstandete Aussage, benennen Sie den konkreten Verstoß und schildern Sie, wie sich der Sachverhalt tatsächlich darstellt. Unterlagen über Gäste sollten Sie nur in dem Umfang übermitteln, den das Datenschutzrecht erlaubt.
Stellt HolidayCheck weder einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen noch einen eindeutigen Rechtsverstoß fest, bleibt die Bewertung online. Entstehen nach der Veröffentlichung Zweifel an der Authentizität, wird sie laut Nutzungsbedingungen entfernt; die verfassende Person kann Informationen nachreichen, um sie erneut veröffentlichen zu lassen. Für beanstandete Tatsachenbehauptungen hat HolidayCheck in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2016 beschrieben, diese bis zur Klärung offline zu nehmen und den Bewertenden um Stellungnahme zu bitten.
Feste Bearbeitungszeiten für Meldungen nennt HolidayCheck in den von uns ausgewerteten Unterlagen nicht. Der Digital Services Act verpflichtet Hostingdienste, über Meldungen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv zu entscheiden. Wie lange es im Einzelfall dauert, hängt vor allem davon ab, ob Rückfragen nötig sind und wie schnell die verfassende Person auf eine Aufforderung zur Stellungnahme reagiert. Dokumentieren Sie, wann Sie was eingereicht haben.
In vielen Fällen ja. Der BGH hat mit Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) entschieden, dass bei einem Hotelbewertungsportal die Rüge fehlenden Gästekontakts grundsätzlich ausreicht, um Prüfpflichten auszulösen, selbst wenn die Bewertung für einen Aufenthalt sprechende Details enthält. Näher begründen muss das Hotel die Rüge nur, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt; zudem gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Erheben Sie die Rüge nur, wenn Ihre Unterlagen wirklich keinen passenden Aufenthalt zeigen.
Deutlich konkreter als beim fehlenden Gästekontakt. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 5 U 58/13) in einem Verfahren gegen HolidayCheck entschieden, dass die bloße Behauptung, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, nicht genügt. Soweit zumutbar, muss das Hotel die beanstandete Aussage benennen und darlegen, wie sich die Lage aus seiner Sicht verhält. Als Belege eignen sich je nach Vorwurf etwa Wartungsprotokolle, Preislisten oder Korrespondenz mit dem Gast.
Nicht uneingeschränkt. In einem Verfahren gegen HolidayCheck hat der BGH am 19. März 2015 (I ZR 94/13) entschieden, dass das Portal Nutzerbewertungen nicht generell vorab auf ihre Richtigkeit prüfen muss. Anlass war eine Bewertung, die einem Berliner Hostel Bettwanzen vorwarf. Die Prüfung vor Veröffentlichung macht eine Bewertung nicht zur eigenen Äußerung des Portals. Prüfpflichten können entstehen, wenn HolidayCheck konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird – deshalb ist die Qualität der Meldung so wichtig.
Nach Art. 16 DSA muss jeder Hostingdienst – egal wie groß – ein elektronisches Meldeverfahren anbieten, über das rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Online-Plattformen müssen zusätzlich ein internes Beschwerdemanagementsystem anbieten, das auch meldenden Personen für mindestens sechs Monate ab der Entscheidung zur Verfügung stehen muss (Art. 20). Darüber hinaus kann eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle angerufen werden (Art. 21), worauf auch die HolidayCheck-Nutzungsbedingungen hinweisen. Zivilgerichte können Sie unabhängig davon anrufen.
Prüfen Sie zunächst die Begründung der Entscheidung. Nach Art. 20 DSA müssen Online-Plattformen auch meldenden Personen einen Beschwerdeweg eröffnen; achten Sie in der Entscheidungsmitteilung auf Hinweise zur erneuten Prüfung. Reichen Sie dabei neue Belege oder eine präzisere Begründung nach, statt die erste Meldung zu wiederholen. Bleibt es bei der Ablehnung, kommen die außergerichtliche Streitbeilegung oder zivilrechtliche Schritte in Betracht, deren Aussichten rechtlich geprüft werden sollten.
Werturteile schützt die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auch wenn sie hart ausfallen: „Das Zimmer wirkte altbacken“ muss ein Hotel regelmäßig hinnehmen. Tatsachenbehauptungen sind dagegen überprüfbar – etwa „Die Klimaanlage war die ganze Woche defekt“. Sind sie nachweislich unwahr, können sie angreifbar sein. Als Schmähkritik gilt eine Äußerung erst, wenn es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die Herabsetzung einer Person geht.
Wer Ihr Haus nie als Gast genutzt hat, darf es nach den HolidayCheck-Regeln nicht bewerten. Stammt eine abwertende Bewertung aus einem konkurrierenden Betrieb, sind außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche denkbar: § 4 Nr. 1 und 2 UWG erfasst unter anderem das Herabsetzen von Mitbewerbern und das Verbreiten nicht erweislich wahrer, geschäftsschädigender Tatsachen. Sammeln Sie Indizien wie auffällige zeitliche Zusammenhänge oder bekannte Formulierungen. Einen Verdacht sollten Sie jedoch nicht öffentlich in Ihrer Antwort äußern.
Beschäftigte des bewerteten Hotels sind nach den Nutzungsbedingungen ausdrücklich von der Bewertungsabgabe ausgeschlossen. Bei früheren Mitarbeitenden kommt es darauf an, ob sie die Leistung des Hotels tatsächlich als Gast genutzt haben – andernfalls fehlt die Grundlage einer Hotelbewertung. Kritik am Arbeitsplatz passt ohnehin nicht zu einer Bewertung, die auf eigenen Urlaubserfahrungen beruhen soll. Wie Sie mit Arbeitgeberbewertungen umgehen, erläutern wir auf unserer Seite zu kununu-Bewertungen.
Gehen Sie nicht auf die Forderung ein und dokumentieren Sie die Kommunikation vollständig: E-Mails, Chatverläufe oder Gesprächsnotizen mit Datum und beteiligten Mitarbeitenden. HolidayCheck fordert Bewertende ausdrücklich auf, von Hotels weder Geld noch Geschenke für eine Bewertung zu verlangen. Erscheint danach eine negative Bewertung, kann dieser Zusammenhang für eine Beanstandung bedeutsam sein. Je nach Einzelfall kann ein solches Vorgehen sogar strafrechtlich relevant sein, etwa als versuchte Erpressung nach § 253 StGB.
HolidayCheck weist in der Bewerter-Guidance darauf hin, dass namentliche Nennungen oder detaillierte Personenbeschreibungen Persönlichkeitsrechte verletzen können. Ein Lob für die freundliche Rezeption ist unproblematisch. Heikel wird es, wenn eine erkennbare Person herabgesetzt oder mit unwahren Vorwürfen belastet wird. Solche Passagen können Sie gezielt melden. Wiederholen Sie den Namen nicht in Ihrer öffentlichen Antwort und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der betroffenen Person ab.
Grundsätzlich ja. Die 24-Monats-Grenze betrifft die Veröffentlichung neuer Bewertungen; bereits veröffentlichte Beiträge können auch Jahre später noch sichtbar sein. Durch die Gewichtung nach Reisemonat verlieren sie aber stetig an Einfluss auf die Weiterempfehlungsrate. Ist eine Bewertung rechtswidrig, ändert der Zeitablauf daran nichts. Praktisch wird der Nachweis jedoch schwieriger, wenn Belegungsdaten oder Protokolle nicht mehr vorliegen. Deshalb ist es sinnvoll, zeitnah zu reagieren.
Kommentare verfassen Sie im Business Center. HolidayCheck empfiehlt Hotels, auf alle Bewertungen individuell einzugehen und sie zu kommentieren, sobald sie veröffentlicht sind. Bedanken Sie sich für berechtigte Hinweise, erklären Sie kurz, was sich geändert hat, und stellen Sie Falsches sachlich richtig. Verzichten Sie auf Angaben zu Buchung oder Rechnung des Gastes und auf persönliche Vorwürfe. Eine souveräne Antwort ersetzt keine Beanstandung unzulässiger Inhalte, relativiert deren Wirkung aber.
In der Regel nicht. HolidayCheck gibt Auskünfte zum Prüfstatus aus Datenschutzgründen nur der verfassenden Person. Ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten besteht nach § 21 TDDDG nur in engen Grenzen: Er setzt Inhalte voraus, die bestimmte Straftatbestände erfüllen – etwa Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung –, und eine vorherige gerichtliche Anordnung. Ob überhaupt ein Aufenthalt stattfand, muss nach einer entsprechenden Rüge ohnehin zunächst das Portal im Rahmen seiner Prüfpflicht klären.
Viele echte Bewertungen relativieren einzelne Ausreißer. Der Code of Conduct erlaubt etwa, Gäste persönlich anzusprechen, Bewertungskärtchen oder Hinweise auf der Rechnung zu nutzen und das kostenfreie Review-Tool einzusetzen, das Gäste nach der Abreise erinnert. Bewertungstage im Hotel sind möglich, müssen aber vorab per E-Mail an service@holidaycheck.com angekündigt werden. Der Code of Conduct untersagt Review-Gating, also das Herausfiltern kritischer Stimmen, das wiederholte Bitten um Bestnoten sowie Anreize, die vom Inhalt abhängen oder den einstelligen Eurobereich überschreiten. Vorsicht auch bei kleinen Incentives: Nicht offengelegte Gegenleistungen für Bewertungen können wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Einen Festpreis gibt es nicht, weil sich der Aufwand von Haus zu Haus unterscheidet: Entscheidend sind etwa die Zahl der beanstandeten Bewertungen, die in Betracht kommenden Verstöße und die Frage, ob eine rechtliche Eskalation im Raum steht. Kostenlos ist die Ersteinschätzung; dafür genügen zunächst der Link zur Bewertung und eine kurze Schilderung. Anschließend legen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot vor – ob Sie es annehmen, bleibt allein Ihre Entscheidung.
Nach Ihrer unverbindlichen Anfrage prüfen wir die Bewertung und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot. Sie entscheiden, ob wir tätig werden; erst dann setzen wir die Beanstandung gegenüber HolidayCheck durch. Für eine rechtliche Eskalation steht uns ein juristisches Partnernetzwerk zur Seite. Belegungsdaten oder Gästekorrespondenz geben wir dabei nur in dem Umfang weiter, den das Datenschutzrecht zulässt. Mehr über unsere Arbeitsweise lesen Sie unter Warum loeschdas.de?
Nein. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet HolidayCheck – im Streitfall ein Gericht. Zutreffende Kritik und zulässige Meinungsäußerungen bleiben geschützt, auch wenn sie geschäftlich schmerzen. Seriös ist deshalb nur eine ehrliche Einschätzung vorab: Wir sagen Ihnen, welche Passagen aus unserer Sicht angreifbar sind und wo die Aussichten gering erscheinen. So investieren Sie keine Zeit und kein Geld in Beanstandungen, die voraussichtlich keinen Bestand hätten.
Löschdas ist ein Produkt der Image Rechtsdienstleistungen GmbH, einer 100%igen Tochter der Dustap Holding GmbH. Unsere juristische Expertise stützt sich auf Erfahrung aus der Unternehmensgruppe – mehrjährig und praxiserprobt.
