Nicht jede negative Google-Bewertung stammt von einem Kunden. Manchmal steht hinter dem einzelnen Stern ein gekündigter oder unzufriedener Mitarbeiter, der seinem früheren Arbeitgeber öffentlich schaden will. Solche Bewertungen sind besonders ärgerlich, weil sie nichts mit der eigentlichen Leistung des Unternehmens zu tun haben, für potenzielle Kunden aber genauso sichtbar sind wie echtes Feedback.
Die gute Nachricht: Bewertungen von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern lassen sich in vielen Fällen entfernen. Sie verstoßen häufig gleich gegen zwei Grundsätze, gegen die Richtlinien von Google und gegen die zivilrechtliche Rechtsprechung zum fehlenden Kundenkontakt.
Dieser Artikel erklärt, warum Mitarbeiter-Bewertungen ein Sonderfall sind, welche rechtlichen Hebel greifen, wo die Grenzen liegen und wie Sie strukturiert vorgehen.
Warum Mitarbeiter-Bewertungen ein Sonderfall sind
Ein Google-Unternehmensprofil ist für Kundenfeedback gedacht. Eine Rezension soll die Erfahrung mit einer Leistung oder einem Produkt widerspiegeln. Ein aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter beschreibt jedoch keine Kundenerfahrung, sondern das Arbeitsverhältnis. Genau das ist der Kern des Problems: Für die Sicht als Arbeitnehmer gibt es spezialisierte Plattformen wie Kununu, nicht das Google-Kundenprofil.
Damit fehlt einer Mitarbeiter-Bewertung auf Google in aller Regel die entscheidende Grundlage, nämlich ein echter Kundenkontakt. Und genau daran setzen die beiden wichtigsten Löschgründe an.
Zwei rechtliche Hebel gegen Mitarbeiter-Bewertungen
Hebel 1: Interessenkonflikt nach den Google-Richtlinien
Google verbietet Bewertungen mit Interessenkonflikt ausdrücklich. Dazu zählt Google unter anderem Rezensionen, die aus einem aktuellen oder früheren Beschäftigungsverhältnis heraus entstehen. Eine Bewertung des eigenen oder ehemaligen Arbeitgebers ist damit ein klarer Richtlinienverstoß, unabhängig davon, ob der Inhalt wahr oder unwahr ist. Das ist ein starker, oft unterschätzter Meldegrund.
Hebel 2: Fehlender Kundenkontakt
Zusätzlich greift die zivilrechtliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, ausreicht, um die Prüfpflicht der Plattform auszulösen (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Ein ehemaliger Mitarbeiter war nie Kunde im eigentlichen Sinne. Bestreitet das Unternehmen den Kundenkontakt glaubhaft, muss Google den Fall prüfen, den Bewerter kontaktieren und die Bewertung entfernen, wenn kein Kundenkontakt belegt werden kann.
Wenn die Bewertung falsche Tatsachen enthält
Enthält die Rezension darüber hinaus konkrete, nachweislich unwahre Behauptungen über interne Abläufe, Löhne oder das Verhalten der Geschäftsführung, kommt ein weiterer Löschgrund hinzu. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und verstoßen zugleich gegen die Google-Richtlinien. Wichtig ist die saubere Abgrenzung: Eine überprüfbare Falschaussage ist angreifbar, eine subjektive Bewertung der Arbeitsatmosphäre in der Regel nicht.
Die Grenzen: Was Mitarbeiter dürfen
Nicht jede kritische Äußerung eines Mitarbeiters ist rechtswidrig. Für eine ehrliche Einordnung ist es wichtig, die Grenzen zu kennen.
- Mitarbeiter dürfen ihre Sicht auf Arbeitsbedingungen grundsätzlich äußern, der richtige Ort dafür ist jedoch eine Arbeitgeber-Plattform, nicht das Google-Kundenprofil.
- Wahre Tatsachen und zulässige Werturteile sind auch dann geschützt, wenn sie dem Unternehmen unangenehm sind.
- Angreifbar sind vor allem der Interessenkonflikt, der fehlende Kundenkontakt und nachweislich unwahre Behauptungen.
Diese Unterscheidung entscheidet über die Erfolgsaussichten. Wer eine Bewertung allein deshalb angreift, weil sie negativ ist, wird selten Erfolg haben. Wer den Interessenkonflikt und den fehlenden Kundenkontakt sauber herausarbeitet, hat dagegen eine gute Ausgangslage.
Schritt für Schritt vorgehen
Schritt 1: Beweise sichern
Screenshot der Bewertung mit Datum, Profilname und Sternanzahl erstellen. Dokumentieren Sie zusätzlich Hinweise, die auf einen Mitarbeiter hindeuten, etwa interne Details, die nur Beschäftigte kennen können, oder zeitliche Nähe zu einer Kündigung.
Schritt 2: Einordnen
Prüfen Sie, welche Löschgründe greifen: Interessenkonflikt, fehlender Kundenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptung. Oft treffen mehrere zugleich zu.
Schritt 3: Bei Google melden
Über das Drei-Punkte-Menü neben der Rezension lässt sich eine Meldung absetzen. Wählen Sie die Kategorie Interessenkonflikt und begründen Sie konkret, warum es sich um einen aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter handelt. Pauschale Meldungen werden häufig algorithmisch abgelehnt.
Schritt 4: Qualifizierte Beanstandung
Bleibt die Meldung erfolglos, ist eine rechtlich fundierte Beanstandung der wirksamste Schritt. Sie stützt sich auf den Interessenkonflikt nach den Google-Richtlinien und auf die Prüfpflicht aus dem BGH-Urteil VI ZR 1244/20. Google ist dann zur inhaltlichen Prüfung verpflichtet.
Ein Hinweis für die Praxis: Wenn Sie den Verfasser als konkrete Person kennen, kann parallel ein arbeitsrechtlicher Weg sinnvoll sein. Hier ist Vorsicht geboten, weil sich rechtliche Schritte gegen eine identifizierbare Person und die Löschung bei Google gegenseitig beeinflussen können. Eine fachliche Einordnung ist in solchen Fällen ratsam.
Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist
Gerade bei Mitarbeiter-Bewertungen ist die Argumentation heikel. Der Interessenkonflikt muss belegt, der fehlende Kundenkontakt sauber dargelegt und die Grenze zur zulässigen Meinung eingehalten werden, ohne dass das Unternehmen ungewollt ein Arbeitsverhältnis öffentlich bestätigt oder die eigene Rechtsposition schwächt.
In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, die Löschfähigkeit professionell prüfen und die Kommunikation mit Google übernehmen zu lassen. Spezialisierte Dienstleister wie loeschdas.de ordnen die Bewertung ein, formulieren eine tragfähige Beanstandung und führen den Prozess bis zur Entscheidung. Das spart Zeit und erhöht die Erfolgschancen deutlich, besonders wenn eine einfache Meldung bereits gescheitert ist.
Weiterführend: Unterlassungserklärung bei Google-Bewertungen sowie Negative Google Bewertung beantworten.
Fazit
Negative Google-Bewertungen von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern gehören zu den Fällen mit vergleichsweise guten Löschchancen. Sie verstoßen häufig gegen das Verbot von Bewertungen mit Interessenkonflikt und beruhen zugleich auf keinem echten Kundenkontakt. Wer beide Hebel sauber nutzt, unwahre Behauptungen dokumentiert und im Zweifel professionelle Unterstützung hinzuzieht, kann solche Bewertungen in vielen Fällen entfernen lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein ehemaliger Mitarbeiter mein Unternehmen bei Google bewerten?
Nein. Google untersagt Bewertungen mit Interessenkonflikt, dazu gehören ausdrücklich Rezensionen aus einem aktuellen oder früheren Beschäftigungsverhältnis. Zusätzlich fehlt einem Mitarbeiter der für eine Kundenrezension nötige Kundenkontakt.
Woran erkenne ich, dass eine Bewertung von einem Mitarbeiter stammt?
Typische Hinweise sind interne Details, die nur Beschäftigte kennen, Aussagen über Arbeitsklima, Gehalt oder Führung statt über eine Leistung, sowie eine zeitliche Nähe zu einer Kündigung. Ein Vollbeweis ist nicht nötig, entscheidend ist eine glaubhafte Darlegung.
Muss ich beweisen, wer die Bewertung geschrieben hat?
Nein. Für die Löschung genügt in der Regel die glaubhafte Rüge des fehlenden Kundenkontakts und der Hinweis auf den Interessenkonflikt. Eine namentliche Identifizierung des Verfassers ist dafür nicht erforderlich.
Was ist mit Kritik an den Arbeitsbedingungen?
Die Sicht als Arbeitnehmer gehört auf spezialisierte Arbeitgeber-Plattformen, nicht in ein Google-Kundenprofil. Wahre Aussagen und zulässige Werturteile sind zwar geschützt, im falschen Kontext, dem Kundenprofil, bleibt aber der Interessenkonflikt als Löschgrund bestehen.



