„Wenn ich nicht einen Rabatt bekomme, setze ich eine Ein-Stern-Bewertung.” Solche Sätze hören Unternehmen immer häufiger, per E-Mail, telefonisch oder direkt an der Kasse. Ein Kunde stellt eine schlechte Google-Bewertung in Aussicht, um einen Vorteil zu erzwingen, auf den er keinen Anspruch hat, etwa eine Preisminderung, eine Gratisleistung oder eine Rückerstattung. Das ist keine harte Kundenkritik mehr, sondern Bewertungserpressung.
Die gute Nachricht: Wer erpresst wird, ist nicht schutzlos. Die Drohung selbst kann strafbar sein, und eine tatsächlich abgegebene unberechtigte Bewertung lässt sich in vielen Fällen entfernen. Dieser Artikel erklärt, was Bewertungserpressung ist, wann sie strafbar ist, wie Sie im Akutfall reagieren und wie Sie die Bewertung wieder loswerden. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was ist Bewertungserpressung?
Von Bewertungserpressung spricht man, wenn jemand mit einer negativen Bewertung droht, um dadurch einen Vorteil zu erzwingen, auf den er rechtlich keinen Anspruch hat. Der entscheidende Punkt ist die Verknüpfung: Die Bewertung wird als Druckmittel eingesetzt. Eine schlechte Bewertung nach einer wirklich unzufriedenen Erfahrung ist zulässig. Sie in Aussicht zu stellen, um Geld oder eine Gegenleistung herauszupressen, ist es nicht.
Ist Bewertungserpressung strafbar?
In vielen Fällen ja. Die Drohung mit einer schlechten Bewertung, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, kann den Straftatbestand der Erpressung nach § 253 StGB erfüllen. Je nach Konstellation kommt auch eine Nötigung nach § 240 StGB in Betracht. Entscheidend ist, dass mit einem empfindlichen Übel, dem Reputationsschaden, gedroht wird, um eine Handlung wie eine Zahlung zu erzwingen, auf die kein Anspruch besteht.
Wichtig ist die Abgrenzung: Wer sachlich eine berechtigte Reklamation vorbringt und dabei erwähnt, dass er andernfalls eine Bewertung schreiben werde, bewegt sich noch im legitimen Bereich. Die Grenze zur Strafbarkeit wird überschritten, wenn ein Vorteil ohne Rechtsgrundlage gefordert und die Bewertung gezielt als Druckmittel eingesetzt wird.
So reagieren Sie im Akutfall richtig
- Nicht vorschnell nachgeben. Wer der Forderung nachgibt, lädt zu weiteren Forderungen ein und bestätigt das Druckmittel.
- Alles dokumentieren. Sichern Sie E-Mails, Nachrichten, Screenshots und notieren Sie Datum, Uhrzeit und den genauen Wortlaut der Drohung. Diese Beweise sind später entscheidend.
- Sachlich bleiben. Antworten Sie ruhig und geschäftlich, ohne Gegendrohungen. Emotionale oder beleidigende Reaktionen können die eigene Position schwächen.
- Keine sensiblen Daten preisgeben. Weder in der Kommunikation noch in einer späteren öffentlichen Antwort.
Wenn die Drohung wahr gemacht wird: Bewertung entfernen
Wird die angedrohte Bewertung tatsächlich veröffentlicht, ist sie in vielen Fällen löschbar. Häufig fehlt ein echter, leistungsbezogener Kundenkontakt, oder die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen. Beides sind tragfähige Löschgründe.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, ausreicht, um die Prüfpflicht der Plattform auszulösen (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Zusätzlich verpflichtet der Digital Services Act der EU Google zu einem funktionierenden Melde- und Abhilfeverfahren. Praktisch heißt das: Melden Sie die Bewertung über das Drei-Punkte-Menü, und schieben Sie bei Ablehnung eine rechtlich fundierte Beanstandung nach, die den fehlenden Kundenkontakt oder die unwahren Aussagen konkret benennt.
Wann eine Strafanzeige sinnvoll ist
Liegt eine klare Erpressung vor und haben Sie die Drohung dokumentiert, kann eine Strafanzeige sinnvoll sein. Sie richtet sich gegen den Erpresser und ist unabhängig von der Löschung der Bewertung. Ob eine Anzeige im Einzelfall zielführend ist, hängt von der Beweislage und den Erfolgsaussichten ab, hier ist eine anwaltliche Einschätzung ratsam. Die Löschung der Bewertung und das strafrechtliche Vorgehen sind zwei getrennte Wege, die sich ergänzen können.
Wie Sie vorbeugen
- Ein solides Fundament aus vielen echten, positiven Bewertungen federt einzelne Angriffe ab.
- Klare interne Abläufe für den Umgang mit Drohungen sorgen dafür, dass Mitarbeiter nicht aus Unsicherheit nachgeben.
- Regelmäßiges Beobachten des eigenen Google-Profils lässt Angriffe früh erkennen.
Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist
Bewertungserpressung ist belastend, und die richtige Reaktion entscheidet über den Ausgang. Wer unsicher ist, ob eine Drohung strafbar ist, wie die Bewertung rechtssicher zu entfernen ist und wie sich beide Wege verbinden lassen, ist mit fachlicher Unterstützung gut beraten. Spezialisierte Dienstleister wie loeschdas.de ordnen den Fall ein, formulieren eine tragfähige Beanstandung gegenüber Google und übernehmen die Kommunikation. Das spart Zeit und erhöht die Erfolgschancen, gerade wenn eine einfache Meldung bereits gescheitert ist.
Weiterführend: Unterlassungserklärung bei Google-Bewertungen sowie Gegen Google Bewertungen vorgehen.
Fazit
Wer mit einer schlechten Google-Bewertung erpresst wird, sollte nicht nachgeben, sondern dokumentieren und strukturiert vorgehen. Die Drohung selbst kann als Erpressung nach § 253 StGB strafbar sein, und eine tatsächlich veröffentlichte unberechtigte Bewertung ist in vielen Fällen löschbar, insbesondere bei fehlendem Kundenkontakt oder unwahren Aussagen. Löschung und Strafanzeige sind zwei getrennte Hebel. Bei unklarer Lage oder gescheiterter Meldung ist professionelle Unterstützung ratsam.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Drohung mit einer schlechten Bewertung strafbar?
Sie kann es sein. Wird mit einer negativen Bewertung gedroht, um einen Vorteil ohne Rechtsgrundlage zu erzwingen, kann eine Erpressung nach § 253 StGB oder eine Nötigung nach § 240 StGB vorliegen. Eine bloß angekündigte, aber berechtigte Kritik ist dagegen zulässig.
Soll ich der Forderung nachgeben, um die Bewertung zu vermeiden?
In der Regel nicht. Nachgeben bestätigt das Druckmittel und lädt zu weiteren Forderungen ein. Sinnvoller ist es, die Drohung zu dokumentieren und die Bewertung im Ernstfall entfernen zu lassen.
Was muss ich als Beweis sichern?
Sichern Sie die gesamte Kommunikation: E-Mails, Chatnachrichten, Screenshots, dazu Datum, Uhrzeit und den Wortlaut der Drohung. Diese Dokumentation ist sowohl für eine Strafanzeige als auch für die Löschung wichtig.
Kann ich die erpresste Bewertung wieder löschen lassen?
Häufig ja. Fehlt ein echter Kundenkontakt oder enthält die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, ist sie löschbar. Eine qualifizierte Beanstandung mit Bezug auf das BGH-Urteil VI ZR 1244/20 erhöht die Erfolgschancen deutlich.



