Unterlassungserklärung bei Google-Bewertungen: Wann sie sinnvoll ist und was sie bewirkt

Unterlassungserklärung Google Bewertung

Unterlassungserklärung bei Google-Bewertungen: Wann sie sinnvoll ist und was sie bewirkt

Eine negative Google-Bewertung, die nachweislich unwahre Aussagen enthält oder von jemandem stammt, der nie Kunde war, muss nicht stillschweigend hingenommen werden. Neben dem Weg über Google selbst gibt es ein weiteres rechtliches Instrument: die Unterlassungserklärung.

Sie richtet sich direkt an den Verfasser der Bewertung, nicht an die Plattform, und hat ein konkretes Ziel: sicherstellen, dass die beanstandete Aussage nicht erneut veröffentlicht wird. Was viele nicht wissen: Unterlassungserklärung und Löschung bei Google sind zwei verschiedene Dinge, die sich ergänzen, aber nicht ersetzen können. Dieser Artikel erklärt, wann eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist, wie der Weg dorthin aussieht und wo die Grenzen dieses Instruments liegen.

Was eine Unterlassungserklärung ist

Eine Unterlassungserklärung ist eine schriftliche, rechtlich bindende Verpflichtung, mit der der Bewerter zusichert, die beanstandete Aussage nicht erneut zu veröffentlichen. Verstößt er dagegen, greift eine im Voraus vereinbarte Vertragsstrafe. Dieses kombinierte Instrument nennt sich strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Die Unterlassungserklärung beendet einen Rechtsstreit außergerichtlich. Wenn der Verfasser sie abgibt, ist kein Gerichtsverfahren mehr notwendig. Gibt er sie nicht ab, bleibt die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder Unterlassungsklage zu erheben.

Wichtig: Eine abgegebene Unterlassungserklärung entfernt die Bewertung nicht automatisch von Google. Für die tatsächliche Löschung bei der Plattform ist ein separates Verfahren erforderlich, das unabhängig von der Erklärung des Verfassers geführt wird.

Wann ein Unterlassungsanspruch besteht

Ein Unterlassungsanspruch entsteht nicht allein dadurch, dass eine Bewertung negativ ist oder dem Unternehmen schadet. Die rechtliche Grundlage liegt in den §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und, bei unwahren Tatsachenbehauptungen, mit § 186 StGB (üble Nachrede). Damit ein Anspruch greift, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

Die Bewertung muss rechtswidrig sein

Zulässige Meinungsäußerungen, auch harte und zugespitzte Formulierungen, sind vom Schutzbereich des Artikel 5 Grundgesetz gedeckt. Rechtswidrig und damit angreifbar ist eine Bewertung erst dann, wenn sie:

  • nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, also Sachverhalte behauptet, die objektiv überprüfbar und nachweislich falsch sind
  • Schmähkritik darstellt, bei der jeder sachliche Bezug fehlt und die Herabwürdigung der Person oder des Unternehmens im Vordergrund steht
  • von jemandem stammt, der nachweislich kein Geschäftskontakt hatte und konkrete Vorwürfe formuliert
  • beleidigende oder diskriminierende Inhalte enthält, die gegen geltendes Recht verstoßen

Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 22. Mai 2023 (Az.: 6 O 18/23) einen Unterlassungsanspruch gegen eine Umzugsbewertung bejaht, die konkrete Schadensbehauptungen enthielt, die der Bewerter vor Gericht nicht beweisen konnte. Gleichzeitig wies das Gericht die Klage teilweise ab: Soweit die Bewertung wahre Tatsachen enthielt, musste das Unternehmen diese hinnehmen, auch wenn sie geschäftlich nachteilig wirkten.

Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen

Ein Unterlassungsanspruch setzt immer voraus, dass die Gefahr besteht, dass die beanstandete Äußerung erneut verbreitet wird. Diese Wiederholungsgefahr wird in der Praxis vermutet, sobald eine Rechtsverletzung einmal stattgefunden hat und keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Solange die Bewertung online sichtbar ist, besteht die Gefahr per se.

Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen

Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Schreiber der Bewertung, nicht gegen Google als Plattform. Google wird über das separate Notice-and-Take-Down-Verfahren in Anspruch genommen. Wer gegen den Verfasser vorgeht, muss dessen Verantwortlichkeit für den Inhalt plausibel darstellen können.

Der Weg zur Unterlassungserklärung

Schritt 1: Bewertung dokumentieren und rechtlich einordnen

Bevor etwas unternommen wird, muss die Bewertung vollständig dokumentiert werden, Screenshot mit Datum, URL und Profilangaben des Bewerters. Anschließend folgt die Prüfung: Liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor? Gibt es Belege, die den Inhalt widerlegen?

Schritt 2: Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassungserklärung

Im nächsten Schritt wird der Verfasser der Bewertung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Das geschieht üblicherweise über ein anwaltliches Abmahnschreiben, das die beanstandete Äußerung konkret benennt, die Rechtsgrundlage darlegt und eine Frist zur Reaktion setzt.

Die Unterlassungserklärung selbst sollte präzise formuliert sein: Sie muss die konkrete Äußerung beschreiben, eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall festlegen, üblicherweise zwischen 5.000 und 10.000 Euro, und kein Schuldeingeständnis des Unternehmens oder des Bewerters enthalten.

Schritt 3: Bei Weigerung eskalieren

Gibt der Verfasser die Erklärung nicht oder nicht in der geforderten Form ab, stehen zwei Wege offen.

Über eine einstweilige Verfügung kann das Gericht den Verfasser vorläufig zur Unterlassung verpflichten. Sie ist das schnelle Mittel der Wahl, wenn die Bewertung wirtschaftlich erheblichen Schaden anrichtet. Dabei gilt eine Eilfrist, die in der Praxis bei einem Monat ab Kenntnis der Bewertung liegt. Wer zu lange wartet, verliert den Dringlichkeitsanspruch.

Die Hauptsacheklage auf Unterlassung ist der langsamere, aber dauerhaftere Weg. Sie führt zu einem rechtskräftigen Urteil mit Ordnungsgeldandrohung bis zu 250.000 Euro für den Wiederholungsfall, wie auch das LG-Frankenthal-Urteil zeigt.

Was die Unterlassungserklärung nicht leistet

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Die Unterlassungserklärung des Verfassers bedeutet nicht, dass Google die Bewertung entfernt. Beide Verfahren laufen getrennt.

Damit die Bewertung tatsächlich von Google gelöscht wird, muss parallel ein substantiiertes Notice-and-Take-Down-Verfahren gegenüber der Plattform eingeleitet werden, das sich auf das BGH-Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) und auf Artikel 16 DSA stützt. Dieses Verfahren hängt nicht davon ab, ob der Verfasser eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder nicht.

Wer den Fehler macht, sich allein auf die Unterlassungserklärung zu konzentrieren, riskiert, dass die Bewertung weiterhin sichtbar bleibt und neuen Kunden schadet, auch wenn der Verfasser sich verpflichtet hat, nichts Ähnliches mehr zu schreiben.

Wann eine Unterlassungserklärung besonders sinnvoll ist

Die Kombination aus Unterlassungserklärung und Löschung bei Google ist dann besonders wirksam, wenn der Verfasser der Bewertung bekannt ist oder ermittelt werden kann, etwa bei einem früheren Mitarbeiter, einem identifizierbaren Wettbewerber oder einem ehemaligen Kunden, der namentlich unterzeichnet.

In Fällen, in denen der Verfasser vollständig anonym agiert, ist der direkte Weg über Google oft schneller und praktikabler als der Versuch, eine Person zu identifizieren und abzumahnen.

Professionelle Unterstützung ist in beiden Fällen sinnvoll. Wer eine Unterlassungserklärung zu weit formuliert, etwa indem er auch zulässige Aussagen einbezieht, riskiert eine Teilklageabweisung und trägt dann selbst einen Teil der Verfahrenskosten, wie das LG-Frankenthal-Urteil zeigt. Daher kann es sinnvoll sein, spezialisierte Dienstleister wie loeschdas.de einzubeziehen, die sowohl den Löschungsweg gegenüber Google als auch die rechtliche Einordnung des Einzelfalls übernehmen.

Fazit

Die Unterlassungserklärung ist ein wirkungsvolles Instrument gegen rechtswidrige Google-Bewertungen, aber kein Allheilmittel. Sie verhindert die Wiederholung einer rechtswidrigen Aussage durch den Verfasser, ersetzt jedoch nicht die Löschung bei der Plattform selbst. Wer erfolgreich vorgehen möchte, braucht beides: eine fundierte rechtliche Beanstandung gegenüber Google und, wenn der Verfasser bekannt ist, eine präzise formulierte Unterlassungserklärung. Die Reihenfolge und Kombination hängt vom Einzelfall ab und sollte sorgfältig abgewogen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen einer Unterlassungserklärung und der Löschung einer Google-Bewertung?

Die Unterlassungserklärung richtet sich an den Verfasser der Bewertung und verpflichtet ihn, die beanstandete Aussage nicht erneut zu veröffentlichen. Die Löschung bei Google ist ein separates Verfahren gegenüber der Plattform und erfordert eine substantiierte Beanstandung auf Grundlage des BGH-Urteils VI ZR 1244/20 und des Digital Services Act. Beide Wege können und sollten in der Regel parallel verfolgt werden.

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch gegen eine Google-Bewertung?

Ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn die Bewertung rechtswidrig ist, also unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, Schmähkritik darstellt oder von jemandem stammt, der nachweislich kein Kundenkontakt hatte. Außerdem muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Legitime Kundenmeinungen, auch wenn sie negativ und zugespitzt formuliert sind, begründen keinen Unterlassungsanspruch.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Verfassers, die konkrete Aussage nicht erneut zu veröffentlichen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung. Die Strafe liegt in der Praxis häufig zwischen 5.000 und 10.000 Euro pro Verstoß. Sie sichert den Unterlassungsanspruch außergerichtlich ab und ersetzt ein Gerichtsverfahren, wenn sie korrekt formuliert und abgegeben wird.

Was passiert, wenn der Bewerter die Unterlassungserklärung nicht abgibt?

Wird die Erklärung nach einer Abmahnung nicht abgegeben, kann eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragt oder eine Unterlassungsklage erhoben werden. Bei Erfolg drohen dem Bewerter Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro für jeden weiteren Verstoß.

Wie schnell muss ich nach Entdeckung der Bewertung handeln?

Bei einer einstweiligen Verfügung gilt eine Eilfrist von in der Regel einem Monat ab Kenntnis der Bewertung. Wer länger wartet, verliert den Dringlichkeitsanspruch und kann den schnellen gerichtlichen Weg nicht mehr nutzen. Bei der Hauptsacheklage gibt es keine solche starre Frist, allerdings sollte auch hier nicht zu lange gewartet werden.

Kann die Bewertung trotz abgegebener Unterlassungserklärung bei Google sichtbar bleiben?

Ja. Eine Unterlassungserklärung des Verfassers verpflichtet nur ihn, die Aussage nicht erneut zu verbreiten. Google entfernt die Bewertung nicht automatisch, weil eine solche Erklärung vorliegt. Für die Löschung bei der Plattform ist ein separates Notice-and-Take-Down-Verfahren erforderlich.