Wer eine rechtswidrige Google-Bewertung entdeckt, denkt zuerst an die Löschung. Ist der Eintrag entfernt, bleibt aber oft eine Frage: Wer kommt für den entstandenen Schaden auf? Entgangene Kunden, Anwaltskosten und der Aufwand für die Verteidigung des eigenen Rufs sind reale Kosten. Viele Unternehmen fragen deshalb zu Recht, ob sie Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.
Die Antwort: Solche Ansprüche kann es geben, sie sind aber an klare Voraussetzungen geknüpft und in der Praxis oft schwerer durchzusetzen als die reine Löschung. Dieser Artikel erklärt, welche Ansprüche in Betracht kommen, wo die rechtlichen und praktischen Grenzen liegen und wie Sie sinnvoll vorgehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Löschung und Schadensersatz sind zwei verschiedene Ziele
Wichtig ist die Unterscheidung: Die Löschung beseitigt die Bewertung für die Zukunft. Ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch soll einen bereits eingetretenen Schaden ausgleichen. Beide Ziele können nebeneinander verfolgt werden, sie folgen aber unterschiedlichen Regeln. In der Praxis ist die Löschung häufig der schnellere und wirtschaftlichere Hebel, während finanzielle Ansprüche einen konkreten, nachweisbaren Schaden voraussetzen.
Welche Ansprüche in Betracht kommen
Beseitigung und Unterlassung
Der grundlegende Anspruch bei einer rechtswidrigen Bewertung ist der auf Beseitigung und Unterlassung, hergeleitet aus den §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er richtet sich darauf, die Bewertung zu entfernen und eine Wiederholung zu verhindern. Das ist die Basis, auf der weitergehende finanzielle Ansprüche aufbauen können.
Materieller Schadensersatz
Ein materieller Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB kann bestehen, wenn durch die rechtswidrige Bewertung ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist. Dazu können unter Umständen entgangener Umsatz oder Rechtsverfolgungskosten wie Anwaltsgebühren zählen. Die praktische Hürde liegt im Nachweis: Der Schaden muss beziffert und kausal auf die Bewertung zurückführbar sein, was gerade bei entgangenem Umsatz oft schwierig ist.
Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Bei einer besonders schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt eine Geldentschädigung in Betracht, umgangssprachlich oft als Schmerzensgeld bezeichnet. Die Hürde ist hoch: Die Rechtsprechung verlangt eine schwerwiegende Verletzung, die sich nicht anders ausgleichen lässt. Eine einzelne negative Bewertung erreicht diese Schwelle in der Regel nicht, anders kann es bei massiven, ehrverletzenden oder wiederholten Angriffen liegen.
Immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO
Enthält eine Bewertung personenbezogene Daten, die ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht wurden, kann zusätzlich ein Anspruch aus Artikel 82 DSGVO auf Ersatz auch immaterieller Schäden bestehen. Auch hier gelten strenge Anforderungen: Nach der Rechtsprechung genügt der bloße Datenschutzverstoß nicht, es muss ein konkreter, dem Verstoß zurechenbarer Schaden dargelegt werden. Ein bloßes Unbehagen reicht in der Regel nicht aus.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Konkurrenten
Stammt die Bewertung nachweislich von einem Wettbewerber, kommen zusätzlich Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) in Betracht. Diese können neben Unterlassung und Beseitigung auch Schadensersatz umfassen und richten sich direkt gegen den Verursacher, nicht nur gegen Google. Gerade in lokal begrenzten Märkten ist das ein relevanter Ansatzpunkt.
Die praktischen Hürden
So weit die Theorie. In der Praxis stoßen finanzielle Ansprüche auf zwei zentrale Hindernisse.
- Anonymität des Verfassers: Schadensersatz richtet sich in der Regel gegen die Person, die die Bewertung geschrieben hat. Deren Identität ist zunächst unbekannt, und ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und scheitert oft.
- Nachweis und Bezifferung des Schadens: Ein Anspruch setzt einen konkreten, kausal auf die Bewertung zurückführbaren Schaden voraus. Gerade entgangener Umsatz lässt sich selten eindeutig belegen.
Deshalb ist die Löschung in vielen Fällen der pragmatischere erste Schritt, während finanzielle Ansprüche vor allem dort sinnvoll sind, wo der Verursacher bekannt ist, etwa ein Wettbewerber oder eine namentlich auftretende Person.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Zu unterscheiden ist zwischen dem Verfasser der Bewertung und der Plattform Google. Gegen den Verfasser können bei rechtswidrigen Inhalten Beseitigung, Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Gegenüber Google steht vor allem der Anspruch auf Löschung im Vordergrund, sobald die Plattform ihre Prüfpflicht verletzt. Finanzielle Ansprüche gegen Google selbst sind die Ausnahme und setzen ein eigenes Fehlverhalten der Plattform voraus.
Schritt für Schritt vorgehen
- Beweise sichern: Screenshot mit Datum, Profilname und vollständigem Text, dazu Dokumentation möglicher Folgen wie Stornierungen oder Kundenanfragen.
- Rechtswidrigkeit prüfen: Liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, ein fehlender Kundenkontakt oder ein Datenschutzverstoß vor?
- Löschung anstoßen: In der Regel der schnellste Weg, den Schaden zu begrenzen.
- Ansprüche prüfen lassen: Bei bekanntem Verurheber oder bezifferbarem Schaden kann eine anwaltliche Prüfung von Schadensersatz und Entschädigung sinnvoll sein.
Wann professionelle Unterstützung sinnvoll ist
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinung und rechtswidriger Aussage, die Bezifferung eines Schadens und die Durchsetzung gegen einen oft unbekannten Verfasser erfordern juristische Sorgfalt. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst die Löschung professionell prüfen und durchsetzen zu lassen und parallel klären zu lassen, ob finanzielle Ansprüche realistisch sind. Spezialisierte Dienstleister wie loeschdas.de übernehmen die Einordnung der Bewertung und die Kommunikation mit Google und können einschätzen, wann eine weitergehende rechtliche Verfolgung Erfolg verspricht.
Weiterführend: Schlechte Google Bewertung strafbar.
Fazit
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei rechtswidrigen Google-Bewertungen sind möglich, aber kein Selbstläufer. Beseitigung und Unterlassung sind der Kern, materieller Schadensersatz, Geldentschädigung und DSGVO-Ansprüche setzen einen konkreten, nachweisbaren Schaden voraus. Die größten Hürden sind die Anonymität des Verfassers und der Schadensnachweis. In der Praxis ist die Löschung oft der wirksamste erste Schritt, finanzielle Ansprüche lohnen sich vor allem bei bekanntem Verursacher. Eine fachliche Prüfung des Einzelfalls ist ratsam.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich für eine rechtswidrige Google-Bewertung Schadensersatz verlangen?
Unter Umständen ja. Ein Anspruch aus § 823 BGB kann bestehen, wenn ein konkreter, kausal auf die Bewertung zurückführbarer Vermögensschaden entstanden ist. Der Nachweis, etwa von entgangenem Umsatz, ist in der Praxis allerdings oft schwierig.
Bekomme ich Schmerzensgeld für eine negative Bewertung?
Eine Geldentschädigung setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Eine einzelne negative Bewertung erreicht diese hohe Schwelle in der Regel nicht. Bei massiven oder wiederholten ehrverletzenden Angriffen kann das anders zu beurteilen sein.
Gegen wen richtet sich der Anspruch, gegen Google oder den Verfasser?
Schadensersatz richtet sich in der Regel gegen den Verfasser der Bewertung. Gegenüber Google steht vor allem der Löschungsanspruch im Vordergrund. Finanzielle Ansprüche gegen Google selbst sind die Ausnahme und setzen ein eigenes Fehlverhalten voraus.
Warum ist die Durchsetzung so schwierig?
Die beiden größten Hürden sind die Anonymität des Verfassers, dessen Identität nur unter strengen Voraussetzungen ermittelt werden kann, und der Nachweis eines konkreten, bezifferbaren Schadens. Deshalb ist die Löschung häufig der pragmatischere Weg.



